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Bei Ferienjobs sind Schüler sozialversicherungsbefreit

 

Bei Ferienjobs sind Schüler sozialversicherungsbefreit

 

 

 

Wenn es um die Ausführung eines Ferienjobs geht, sind nicht nur die Schüler selbst, sondern auch die Eltern oftmals unsicher, wie es um die Sozialversicherungspflicht im Rahmen der Tätigkeit steht. Nachfolgend ein paar wichtige Fakten für die Schülerjobs im Zusammenhang mit der Sozialversicherung.



Grundsätzlich ist es so, dass Schüler ohne jede Grenze Geld verdienen dürfen, da sie immer sozialversicherungsfrei sind. Es gibt hier allerdings ein paar Bedingungen, die es zu erfüllen gilt. Wichtig ist beispielsweise, dass die Beschäftigung des Schülers sich innerhalb eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate oder aber 70 Arbeitstage beschränkt. Diese Beschränkung kann in der Tätigkeit selbst liegen - wenn der Schüler beispielsweise über den Sommer im Freibad im Kiosk arbeitet - oder sie kann auch vertraglich begrenzt werden. Die Tätigkeit des Schülers darf allerdings nicht berufsmäßig ausgeführt werden und das Entgelt des Schülers darf 450 Euro im Monat nicht überschreiten. Wichtig zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass immer das Kalenderjahr zählt - unabhängig vom Beginn der Tätigkeit. Wird die Tätigkeit dann jedoch vom Schüler über den vereinbarten Zeitraum hinaus ausgeübt und in diesem Zusammenhang ein Entgelt von bis zu 450 Euro an den Schüler monatlich ausbezahlt, dann sind auch bei Schülern die Vorschriften des Minijobs anzuwenden. 

Nachfolgend ein Beispiel:

Ein Schüler arbeitet erstmals in den Sommerferien beginnend vom 21. Juli und endend am 2. September in einer Firma, weil er im Rahmen der Ferien sein Taschengeld aufstocken möchte. Für diese Tätigkeit innerhalb des Zeitraums wird er vom Arbeitgeber mit einem Entgelt von insgesamt 800 Euro bezahlt. Der Schüler ist in diesem Arbeitsverhältnis nicht sozialversicherungspflichtig, weil er weniger als drei Monate oder aber 70 Tage im Betrieb entgeltlich beschäftigt war. Nun entschließen sich Arbeitgeber und Schüler, dass der Schüler ab dem 1. Oktober regelmäßig monatlich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis für ein Entgelt von monatlich für 450 Euro für den Betrieb tätig wird. Ab diesem Datum ändert sich die Situation, denn nun muss der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge und die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See abführen. 

Sinnvoll kann es darüber hinaus sein, bei besonderen und gezielten Fragen rund um das Steuerrecht einen Steuerberater aufzusuchen, da die steuerrechtlichen Vorschriften in Deutschland sehr vielfältig sind.