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Vorabpauschale bei Investmentfonds

Wichtig für Anleger von Investmentfonds - auch thesaurierende Fonds sind jährlich steuerpflichtig


Czech und Ströhlein Steuerberater weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber auch für Investmentfonds, die ihre Erträge wieder anlegen und nicht ausschütten, eine jährliche Steuerpflicht festgelegt hat. Dafür wurde die Vorabpauschale eingeführt.


Die Vorabpauschale - ein Blick auf die Grundlagen
Mit der Vorabpauschale will der Gesetzgeber unterschiedliche Ausschüttungszeiträume von Investmentfonds gleichstellen. Anleger, die eine jährliche Ausschüttung erhalten, müssen diese schon immer versteuern. Anleger, deren Fonds Erträge gleich wieder anlegen (thesaurieren) waren dagegen nicht jährlich steuerpflichtig. Zunächst logisch, sie haben auch keine jährliche Ausschüttung erhalten. Mit der Vorabpauschale wurde das geändert. Sie ist eine Art Abschlag auf den Ertrag, den der Anleger am Laufzeitende seines Fonds erhält. Deshalb darf die in der Vergangenheit gezahlte Vorabpauschale beim Verkauf der Fondsanteile vom Veräußerungsgewinn wieder abgezogen werden. 
Die Berechnung orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung. Das heißt, für den Anleger wird ein fiktiver Betrag ermittelt, den er am Markt für eine risikofreie Anlage erhalten würde. Der Steuerabzug erfolgt durch das inländische Institut, das das Depot führt. Aber Achtung, das erfolgt automatisch und ohne notwendige Einwilligung des Kunden. Czech und Ströhlein Steuerberater raten Anlegern in Investmentfonds, immer ausreichend Deckung auf dem Girokonto zu haben. Auch die fiktive Vorabpauschale ist eine Steuerschuld. 

Berechnung der Vorabpauschale - der Basiszins als Kapitalertrag
Die Vorabpauschale ist die Differenz aus Basisertrags des Fonds und Wertsteigerung. Für die Berechnung wird ein einheitlicher Basiszinssatz festgelegt. Für das Jahr 2018 beträgt er 0,609 Prozent. Bezogen auf einen Investmentanteil von 100 Euro ergeben sich 0,61 Euro Vorabpauschale. Darauf entfallen dann im Weiteren rund 0,15 Euro Kapitalertragsteuer, zzgl. Solidarzuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Das alles gilt aber nur, wenn es auch eine Wertsteigerung gab, die mindestens in dieser Höhe lag. Deshalb von Czech und Ströhlein ein wichtiger Merkhinweis zum Regelwerk der Vorabpauschale: hat der Fondsanteil keine Wertsteigerung im Jahr 2018 erfahren, fällt auch keine Vorabpauschale an.

Sparer-Pauschbetrag - zeitiges Reagieren kann Geld sparen
Czech und Ströhlein Steuerberater empfehlen, den Sparer-Pauschbetrag zu überprüfen. Die Vorabpauschale für 2018 wird Anfang 2019 in Ansatz gebracht. Eine entsprechende Kapitalertragssteuer wird vom depotführenden Kreditinstitut automatisch an das Finanzamt abgeführt. Der Geldbetrag wird vom Konto des Anlegers abgebucht. Mit einem Freistellungsauftrag kann dem entgegengewirkt werden. Am Jahresanfang dürfte in der Regel noch genügend freier Spielraum beim Sparer-Pauschbetrag vorhanden sein. Deshalb sollten Anleger, die in Investmentfonds investiert haben prüfen, ob aus 2018 eine Vorabpauschale anfällt. Trifft das zu, ist ein Freistellungsauftrag das geeignete Mittel, den Geldabfluss zu verhindern.

Fazit
Mit der Vorabpauschale werden vom Finanzamt auch Anleger steuerlich erfasst, die in thesaurierende Investmentfonds investiert haben. Für sie besteht aktueller Handlungsbedarf. Im Zweifel hilft eine Konsultation bei fachlich ausgebildeten Steuerberatern. Czech und Ströhlein Steuerberater sind, wie viele andere Kollegen, mit den aktuellen Regelungen zur Vorabpauschale, und ihrer Anwendung, bestens vertraut.

 Bild: Fotolia_243503862_XS