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Keine Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei geringfügiger Beschäftigung als Bürokraft und Pkw-Überlassung

Gerichtsurteil zum Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Geringfügige Beschäftigung und PKW-Überlassung wird nicht anerkannt

Die Czech und Ströhlein Steuerberater informieren über die Mitteilung des Finanzgerichts Münster vom 15.01.2019. In einem Urteil vom 20. November 2018 (Az. 2 K 156/18 E) durch den 2. Senat des Finanzgerichts Münster heißt es, dass ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt wird. Gegenstand der Rechtsprechung war die Beschäftigung einer Ehefrau als Bürokraft auf geringfügiger Basis. Teil ihres Arbeitslohns war die Bereitstellung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung. Czech und Ströhlein Steuerberater erläutern diesen Sachverhalt nun ausführlich.


Der Kläger war als Händler im Hard- und Software-Bereich sowie auf dem Gebiet der IT-Beratung gewerblich tätig. Seine Ehefrau, die Klägerin, hat er als Bürokraft im Rahmen einer 400-Euro-Anstellung beschäftigt. Die Nutzung eines Firmenwagens war fester Bestandteil des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses. Eine feste Stundenanzahl wurde nicht vereinbart, dass sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richten sollte. Anfallende Mehrarbeit oder Überstunden sollten durch Freizeit abgegolten werden. Später ergänzten die beiden Kläger den Arbeitsvertrag um den Zusatz, dass Teile des monatlichen Verdienstes in Form einer Gehaltsumwandlung einer Pensionskasse sowie einer Direktversicherung zugeführt werden sollten. Diesen Zusatz im Arbeitsvertrag erkannte das zuständige Finanzamt nicht an und kürzte daraufhin den Betriebsausgabenabzug entsprechend der geltenden Richtlinien.

Das Finanzgericht Münster wies die erhobene Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts halte der aufgesetzte Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Darüber hinaus entspreche die Abrede zur Arbeitszeit nicht dem üblichen Standard, weil die Arbeitszeit einerseits variabel gestaltet wurde und andererseits Mehrarbeit über einen Freizeitausgleich abgegolten wird. Außerdem kam das Gericht zu dem Schluss, dass Fremde Dritte in diesem Zusammenhang üblicherweise Kern- und Mindestarbeitszeiten festgelegt hätten.

Die vereinbarte Vergütung sei ebenfalls nicht "fremdüblich". Das gelte vor allem für die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur Privatnutzung, so das Gericht in seiner Begründung zum Urteil. Insbesondere gelte dieser Umstand unter Berücksichtigung des Aufgabenkreises als Bürokraft. Das Finanzgericht kam hier zu der Überzeugung, dass das Aufgabengebiet nicht unbedingt mit der Nutzung eines Fahrzeugs einhergeht. Differenzierte Regelungen über die Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung suchte das Gericht vergeblich.


Außerdem sei der geschlossene Arbeitsvertrag nicht wie bei fremden Dritten zustande gekommen, weil sowohl die Einzahlung in die Pensionskasse als auch in die Direktversicherung ergänzend zum vereinbarten Lohn und nicht in Form einer Gehaltsumwandlung stattfanden. Wenn Sie weitere Informationen zum Gerichtsurteil bzw. zu den Zusammenhängen benötigen, können Sie sich persönlich an die Czech und Ströhlein Steuerberater wenden.