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Steuerfreiheit für "Jobtickets"

Wir, die Czech und Ströhlein Steuerberater sind eine kundenorientierte Steuerberatungsgesellschaft in Diez. 
Wir wollen Sie über eine steuerliche Neuregelung, die am 01.01.2019 in Kraft getrete
n ist, informieren. Die Czech und Ströhlein Steuerberater beraten Sie gerne über diese Neuregelung.


Ab 01.01.2019 ist das steuerfreie Jobticket eingeführt worden. Konkret sind damit alle Zuschüsse, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über die monatliche Gehaltsabrechnung zukommen lässt, steuerfrei.
Konkret muss es sich dabei um Zuschüsse für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (zum Beispiel Bussen) von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zum Arbeitsort. Zielort kann auch ein weiträumiger Tätigkeitsort (zum Beispiel ein Forstgebiet) oder ein vom Arbeitgeber festgelegter dauerhafter Sammelpunkt (zum Beispiel ein Busdepot) sein. Eine private Nutzung des Jobtickets ist zulässig und nicht steuerschädlich. Eine Taxinutzung fällt nicht unter die Steuerfreiheit. Durch die Nutzung des Jobtickets reduziert sich allerdings der Werbungskostenabzug, um eine Überbegünstigung zu verhindern. Rechtsquelle ist Paragraph 3 Nummer 15 des Einkommensteuergesetzes. Wir, die Czech und Ströhlein Steuerberater beraten Sie gerne über diese Neuregelung.

Die bisherige Regelung sah so aus, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zu einem monatlichen Betrag von 44 EUR steuerfrei blieben. Bei monatlichen Zuschüssen über 44 EUR war der Gesamtbetrag als geldwerter Vorteil zu versteuern. Da es sich um eine Freigrenze handelte, bei der auch andere Sachbezüge berücksichtigt wurden. Bei Überschreitung der Freigrenze waren die gesamten Sachbezüge zu versteuern.

Die Neuregelung sieht vor, dass für die Zuschüsse zu Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich Steuerfreiheit besteht und diese nicht auf die Freigrenze anzurechnen sind.

Damit setzt die Bundesregierung einen deutlichen Anreiz für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ermöglicht die steuerfreie Bezuschussung durch den Arbeitgeber. Damit besteht ein steuerlicher Vorteil der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber zum Beispiel der klassischen Firmenwagenregelung, bei der die private Nutzung über die sogenannte "1 %-Regelung" zu versteuern ist. Die Steuerbegünstigung soll zum Ziel haben, eine verstärkte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen und damit die Umwelt zu schonen. Zudem soll durch eine geringere Anzahl von Einzelfahrten mit Pkw und stattdessen Sammelfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln der gesamtwirtschaftliche Energie- und Ressourcenverbrauch reduziert werden. Darüber hinaus führt die Steuerfreiheit der Jobtickets zu einer Entlastung von Berufspendlern.

Czech und Ströhlein Steuerberater stehen Ihnen gerne bei konkreten Fragen zu dieser Neuregelung zur Verfügung und beraten Sie gern.