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Bundestag beschließt Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen

Am 8.11.2018 stimmte der Deutsche Bundestag einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu, bei dem es um die "Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet" geht. Der Gesetzentwurf enthält unter anderen Anpassungen der deutschen Gesetzgebung an EU-Recht, sowie an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des deutschen Bundesfinanzhofs. Übergeordnetes Ziel dieses Gesetzes ist die Reduktion und Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug. Czech und Ströhlein Steuerberater informieren Sie über den Inhalt dieses Gesetzes. Außerdem betrifft die vereinbarte Gesetzesänderung weitere Vorschriften die Besteuerung von Elektro- und Hybridfahrzeugen betreffend.

Czech und Ströhlein Steuerberater informieren - Internet-Marktplätze: die Haftung übernimmt der Betreiber.
Wer einen elektronischen Marktplatz betreibt, wird zukünftig für die Händler, die auf diesem Waren anbieten, unter bestimmten Voraussetzungen in die Haftung genommen. Die Online-Marktplätze haften dann für ihre Händler, wenn diese bei ihrem Verkauf keine Umsatzsteuer abgeführt haben. Als vorsorgende Maßnahmen müssen die Händler sich bei der Anmeldung auf einem Internet-Marktplatz mit ihren steuerlichen Daten registrieren. Zudem müssen die Betreiber der Online-Plattformen die Daten über die bei ihnen angemeldeten Händler vorhalten. Kann der Internet-Marktplatz keine Nachweise hinsichtlich der steuerlichen Registrierung ihrer Händler nachweisen, können sie in Haftung genommen werden. 

Czech und Ströhlein Steuerberater informieren - Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge werden entlastet.
Das Gesetz hat aber noch weitere Regelungsinhalte. Diese betreffen die Nutzung von Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeugen. Fahrer dieser Fahrzeugtypen sollen durch diese Regelung steuerlich entlastet werden. Musste die private Nutzung eines Elektro- oder Hybriddienstwagens bislang monatlich mit einem Prozent des inländischen Listenpreises versteuert werden, reduziert sich dieser Wert für Elektro-Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018, aber vor dem 01.01.2022 gekauft wurden, auf 0,5 Prozent. Erfasst werden von dieser Regelung nicht nur alle Elektrofahrzeuge, sondern ebenfalls Hybridautos, die extern aufgeladen werden können. Laut Schätzungen belaufen sich die steuerlichen Mindereinnahmen dadurch im Jahr 2019 auf rund 275 Millionen Euro und für das Jahr 2022 werden sie sogar in einer Höhe von 635 Millionen Euro prognostiziert.