Go to Top

Tantieme im Dezember versteuern

Gesellschafter-Geschäftsführer sind häufig am Umsatz der Gesellschaft über Tantiemen beteiligt. Diese müssen natürlich versteuert werden. Voraussetzung für die Ermittlung der Tantiemen ist der Jahresabschluss. Die Czech und Ströhlein Steuerberater kennen hier die Vorschrift des § 42 a GmbHG. Hiernach muss der Jahresabschluss innerhalb einer Frist von 11 Monaten erstellt werden. Entspricht das Geschäftsjahr dem laufenden Kalenderjahr muss also spätestens im November des laufenden Jahres der Jahresabschluss fertiggestellt werden.

Im Regelfall werden die Tantiemen erst einen Monat nach der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. So ist es regelmäßig in den einzelnen Gesellschafterverträgen geregelt. Eine Versteuerung der Tantiemen erfolgt somit im Prinzip auch erst dann, wenn die Tantiemen tatsächlich ausgezahlt worden sind. Hierbei handelt es sich um das sog. Zuflussprinzip, da eine Versteuerung der Tantiemen bis zum 31.Dezember eines jeden Jahres anders prinzipiell nicht möglich ist. Die Czech und Ströhlein Steuerberater kennen allerdings auch die unter dem Aktenzeichen 6 K 1418/14 unter dem 24.08.2017 ergangenen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Diese Entscheidung ist relevant für sog. beherrschende Geschäftsführer mit einem Gesellschafteranteil von über 50%. Für diesen gilt das Prinzip des "fiktiven Zuschusses". Dennoch muss in diesem Fall eine Versteuerung der Tantieme bereits im Dezember des laufenden Jahres erfolgen. Dies ist nur möglich, wenn die Tantiemen bereits beziffert sind. Um hier einen Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, raten die Czech und Ströhlein Steuerberater, den Jahresabschluss innerhalb der vom Fiskus vorgegebenen Fristen zu erstellen und dabei die Tantiemen in den Jahresabschluss als Rückstellung einzustellen. Diese sollten dann im Dezember des laufenden Jahres auf dem Gehaltszettel ausgewiesen werden, und zwar im Zweifel entgegen der jeweiligen Fälligkeitsregel des entsprechenden Gesellschaftervertrags. Unter dem Aktenzeichen VI R 44/17 ist vor dem Bundesfinanzhof allerdings ein Revisionsverfahren anhängig, so dass die o. g. Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz noch nicht rechtskräftig ist. Der Ausgang dieses Revisionsverfahrens bleibt auf jeden Fall abzuwarten.