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Aktienverluste wirken sich auf die Steuerschuld aus

Czech und Ströhlein Steuerberater weisen die Auswirkungen eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom Juni des Jahres hin. Demnach lässt sich auch ein Totalverlust bei einem Aktiengeschäft steuerlich geltend machen.

Die Auffassung der Finanzverwaltung

Im BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl. I 2016, 85, Randziffer 59) legt das Bundesfinanzministerium dar, unter welchen Bedingungen sich Verluste bei Wertpapieren sich steuerlich auswirken. Ein Verlust ist an die Veräußerung gebunden. Buchtechnische Kursverluste berücksichtigt das Finanzamt nicht.


Die Finanzverwaltung definiert in dem genannten Schreiben, dass eine Veräußerung von Wertpapieren vorliegt, wenn dies mit einem konkreten Ertrag einhergeht, wobei auch die Transaktionskosten einzubeziehen sind. Sofern die tatsächlichen Transaktionskosten den Veräußerungspreis übersteigen, liegt nach Auffassung des Ministeriums keine Veräußerung vor.

Das BMF akzeptiert auch keine Verluste aus Wertpapiergeschäften, wenn eine Vereinbarung mit dem depotführenden Institut die Transaktionskosten entsprechend zu begrenzen beziehungsweise die Kosten sich aus dem Veräußerungserlös reduziert durch einen Abzugsbetrag errechnen. Damit hatten Anleger keine Möglichkeit einen Totalverlust steuerlich geltend zu machen, wie Czech und Ströhlein Steuerberater erklären.

Rechtliche Einordnung von BMF-schreiben

Die Formulierungen von Gesetzen sind in der Regel unterschiedlich auszulegen. Genaue Hinweise, wie ein Gesetz in der Praxis umzusetzen ist, finden sich in den Gesetzestexten selten.
Die Verwaltungsanweisungen in BMF-Schreiben dienen der konkreten Anwendung der Steuergesetze und regeln inhaltlich aktuelle Rechts- und Verfahrensfragen.

Ein BMF-Schreiben ist eine an die Finanzämter gerichteter allgemeiner Verwaltungshinweis im Sinne des Artikels 108 Abs. 7 GG. Wie Czech und Ströhlein Steuerberater erklären, besitzen die Schreiben keinen Gesetzescharakter. Ihr Inhalt bindet folglich die Steuervollzugsbehörden, aber nicht die Gerichte.

Sichtweise des Bundesfinanzhofs

Das Urteil vom 12.6.2018, VIII R 32/16 des BFH weicht von der Rechtsauffassung des Finanzministeriums ab. Der Finanzhof bezieht sich auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Eine steuerpflichtige Veräußerung stellt eine Eigentumsübertragung an Dritte dar. Weder die Höhe der Gegenleistung noch die anfallenden Veräußerungskosten beeinflussen diesen Rechtsakt.

Der im Juni entschiedene Streitfall befasst sich mit einem Aktienverkauf aus dem Jahr 2013. Der Anleger veräußerte Wertpapiere, die er in den Jahren 2009 und 2010 erstand zum Preis der Transaktionskosten in Höhe von 14 Euro. Den Totalverlust, den der Anleger geltend machte, akzeptierte das zuständige Finanzamt nicht. Der Anleger zog vor Gericht und hatte erfolgt.

Konsequenzen aus dem Urteil

Czech und Ströhlein Steuerberater erklären, welche Auswirkungen das Urteil für Anleger hat. Als Veräußerung gilt jede entgeltliche Übertragung von Eigentum jeder Art an einen Dritten. Das Gesetz schreibt keine Mindesthöhe der Gegenleistung vor. Veräußerungskosten haben keinen Einfluss auf den Rechtsakt der Veräußerung. Es handelt sich immer um einen Verkauf, selbst wenn der Erlös völlig in den Transaktionskosten aufgeht. Es ist generell auch unerheblich, ob das Kreditinstitut den Verlust bescheinigt, sofern keine doppelte Berücksichtigung des Verlustes zu befürchten ist.

Ein wertloses Aktienpaket kann die Bank auch aus einem Depot ausbuchen. Wie dies steuerlich zu bewerten ist bleibt offen. Ein Ausbuchen stellt rechtlich gesehen keine Veräußerung dar, da keine Übertragung an einen Dritten stattfindet. Das Urteil befasst sich nicht mit den steuerlichen Folgen, wenn wertlosen Aktien ohne Veräußerung dem Depot entnommen werden.