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Vorteile der Istbesteuerung schon jetzt nutzen: So verbessern Sie Ihre Liquidität!

Am Europäischen Gerichtshof ist zurzeit ein höchst spannendes Verfahren anhängig. Im Kern geht es darum, ob die in Deutschland übliche Sollbesteuerung bei der Umsatzsteuer mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Sollte das Gericht zur Entscheidung gelangen, dass die bisherige Praxis nicht vom EU-Recht gedeckt ist, können sich viele deutsche Unternehmer freuen. Viele Unternehmen werden zur Istbesteuerung übergehen und die Vorteile nutzen können, die bisher nur in wenigen Ausnahmen gewährt wurden.


Sollbesteuerung vs. Istbesteuerung

Es ist eine Besonderheit im deutschen Steuerrecht, dass bei der Umsatzsteuer von der Sollbesteuerung als Regelfall ausgegangen wird. Dabei schulden die Unternehmer dem Fiskus die auf den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt, an dem die Rechnung ausgestellt wurde. Bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung muss der Betrag an das Finanzamt überwiesen werden - unabhängig davon, ob der Kunde die Rechnung seinerseits beglichen hat. Wir aus der Kanzlei Czech und Ströhlein stellen immer wieder fest, dass diese Regelung zu einer erheblichen Belastung der Unternehmen führen kann, weil dem Finanzamt Steuern für einen Umsatz geschuldet wird, den man noch gar nicht realisieren konnte. Die Sollbesteuerung stellt also eine erhebliche Belastung für die Liquidität der Unternehmen dar. In gewisser Weise finanzieren die Unternehmen die Umsatzsteuer vor.

Czech und Ströhlein Steuerberater wissen aus Erfahrung, dass nicht säumige Kunden das Problem sind. Oftmals kann schon ein großzügiges Zahlungsziel zu einem krassen Missverhältnis von Einnahmen und Steuerschuld führen.

Aufgrund der hohen Belastung für die Unternehmen hat der Bundesfinanzhof Zweifel daran formuliert, ob die Sollbesteuerung mit der Forderung der Belastungsneutralität der Umsatzsteuer im Einklang steht. Daher hat der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um eine Entscheidung in dieser Frage angerufen.

Mit etwas Glück kann die Istbesteuerung zur Regel werden. Bei diesem Modell entsteht die Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt erst in dem Augenblick, in dem die Rechnung vom Kunden beglichen wird. In diesen Fällen muss das Unternehmen nur Geld an das Finanzamt überweisen, wenn die Umsatzsteuer bereits vom Kunden an das Unternehmen gezahlt wurde. Die Liquidität des Unternehmens bleibt gewahrt. 

Istbesteuerung schon jetzt beantragen!

Um die Liquidität des eigenen Unternehmens zu schonen, raten wir von Czech und Ströhlein Steuerberater nicht erst abzuwarten, bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofs gesprochen ist. Viele Unternehmen können schon jetzt die Istbesteuerung bei Ihrem Finanzamt beantragen, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Die Kanzlei Czech und Ströhlein Steuerberater berät Sie gerne.

Grundsätzlich kann die Istbesteuerung beantragt werden, wenn ein Unternehmen nur zur Einnahmen-Überschussrechnung verpflichtet ist. Auch Freiberufler, die nicht bilanzieren, können die Istbesteuerung beantragen. Bilanzierende Unternehmen sind hingegen grundsätzlich auf die Sollbesteuerung festgelegt. Nur wenn der Umsatz des Vorjahres unter 500.000 EUR lag, können sie einen Antrag auf Istbesteuerung stellen. 

Für den Antrag auf Istbesteuerung reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt. Die Kopie der Umsatzsteuererklärung und die Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres sind beizufügen. Damit nichts schief geht, sollten Sie sich von der Kanzlei Czech und Ströhlein Steuerberater helfen lassen.