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Entfernungspauschale gilt auch bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen

Die Entfernungspauschale ist häufig ein Streitthema zwischen Steuerzahler und den Finanzämtern. In den meisten Fällen geht es um die Höhe der zurückgelegten Kilometer oder die kürzeste Strecke zum Arbeitsort. Czech und Ströhlein Steuerberater können Ihnen bei der korrekten Angabe der Entfernungspauschale behilflich sein. In manchen Fällen ist die Berücksichtigung der Reisekosten allerdings auch etwas komplizierter, wie der vor dem Finanzgericht Münster verhandelte Fall zeigt.


Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen oder Pendlerpauschale?

Für viele Arbeitnehmer stellt die sogenannte Pendlerpauschale regelmäßig der größte Posten auf der jährlichen Steuererklärung dar. Immerhin 30 Cent bekommt man als Arbeitnehmer vom Staat für den Weg zur Arbeit. Mit Czech und Ströhlein Steuerberater können Sie sicher sein, dass die Steuererklärung korrekt ausgefüllt wurde. Im Normalfall wird die Pendlerpauschale nur für eine Strecke gewährt, und zwar vom Wohnort zum Arbeitsort. Wer hingegen häufiger Dienstreisen unternimmt, kann Vorgaben der Dienstreisegrundsätze in Anspruch nehmen. Bei diesen Grundsätzen können sowohl die Fahrt vom Wohnort zum Ziel der Dienstreise wie auch die Rückfahrt als Werbekostenabzug berücksichtigt werden. Allerdings mit der Einschränkung, dass die Hin- und Rückfahrt am selben Tag stattfindet. So lautet die Regelung zumindest nach den Vorgaben der Dienstreisegrundsätze. Bei der Entscheidung, ob man Werbekosten als Pendlerpauschale oder nach dem Dienstreisegrundsatz angeben kann, werden Sie von Czech und Ströhlein Steuerberater gerne beraten.

Dienstreise ist Dienstreise oder etwa doch nicht?

Gegen diese Regelung hatte nun ein Flugbegleiter vor dem Finanzgericht Münster Klage eingereicht. Der Grund ist, dass der Kläger als Flugbegleiter regelmäßig mehrtägige Dienstreisen antreten muss. Für diese wollte er beim zuständigen Finanzamt die nach dem Dienstreisegrundsatz vorgesehenen vollen Reisekosten, also sowohl für Hinfahrt als auch für die Rückfahrt geltend machen. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Entfernungspauschale an und auch nur dann, wenn die Dienstreise am selben Tag beendet war. Bei mehrtägigen Dienstreisen wurde ebenfalls nur die Entfernungspauschale für die Hin- oder Rückfahrt anerkannt.

Am 14. Juli 2017 wurde die Klage durch das Finanzgericht Münster abgewiesen. In der Begründung heißt es, das der Arbeitsort auch als Arbeitsstelle angesehen werden muss und daher die einfache Entfernungspauschale anzusetzen sei. Diese ist nur einmal für die Hinfahrt und nicht für die Rückfahrt anzusetzen. Eine Berücksichtigung einer Rückfahrt an anderen Tagen ist nicht vorgesehen. Damit soll eine wirtschaftliche Belastung ausgeglichen und eine Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer erreicht werden. Bei der Frage, ob es sich um einen einfachen Arbeitsweg oder um eine Dienstreise handelt unterstützt Sie die Czech und Ströhlein Steuerberater.

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

Das Finanzgericht Münster hat zwar in diesem Fall gegen den Kläger entschieden. Da es sich jedoch um eine Entscheidung handelt, die auch auf andere Betroffene Auswirkungen hat, wurde eine Revision am Bundesfinanzhof zugelassen. Dort wartet die Klage unter dem Aktenzeichen VI R 42/17 nun auf eine endgültige Entscheidung.