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Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers auch nach Verjährung der Mängelansprüche

Als Steuerberater, die unter ihren Klienten viele Unternehmer haben, kennen die Czech und Ströhlein Steuerberater die notwendigen Normen. Eine davon ist die Vorschrift des § 215 BGB. Diese regelt u. a. das Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung. Hiernach hindert die Verjährung die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht, wenn der Anspruch (auf Mängelbeseitigung, Schadensersatz etc.) gerade zu dem Zeitpunkt noch nicht der Verjährung unterlag, in dem zum ersten Mal die Leistung (Zahlung des Werklohnes) hätte verweigert werden können. 


Die Czech und Ströhlein Steuerberater erklären ihren Klienten genau, welche praxisrelevanten Auswirkungen diese Vorschrift haben kann. In der unter dem Aktenzeichen VII ZR 144/14 ergangenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Norm des § 215 BGB wortgetreu ausgelegt. In diesem Verfahren wurde eine Werklohnklage in 3. Instanz verhandelt, nachdem in der 1. Instanz der Werklohnklage im Wesentlichen stattgegeben worden war. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte nur teilweise Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat insoweit den Standpunkt vertreten, dass sich die Bauherren als Besteller nicht mit Erfolg auf ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Werklohnforderung berufen könnten, zumal die Mängelbeseitigungsansprüche innerhalt der Verjährungsfristen nicht geltend gemacht worden seien. Die Revisionsinstanz hat das entsprechende Urteil jedoch aufgehoben und die Rechtssache an das zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Czech und Ströhlein Steuerberater kennen die rechtliche Argumentation des Bundesgerichtshofs. Für den Bundesgerichtshof kommt es nämlich ausschließlich darauf an, dass die das Leistungsverweigerungsrecht begründenden Mängel bereits während der Verjährungsfrist bekannt geworden sind und somit vor Ablauf der Verjährungsfrist die Zahlung des Werklohnes hätte verweigert werden können. Die Czech und Ströhlein Steuerberater wissen, dass es vor dem Hintergrund des § 215 BGB und der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht notwendig ist, sich zur Abwehr einer Werklohnforderung auf ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht vor Ablauf der Verjährungsfrist zu berufen. Die entsprechenden weitreichenden Konsequenzen kennen die Czech und Ströhlein Steuerberater. Für den Bauherren als Besteller eines Werkes ist es wichtig, alle Voraussetzungen zu schaffen, um den Beweis zu erbringen, dass etwaige Mängel bereits vor Eintritt der Verjährung sichtbar geworden sind. Hier bietet sich eine saubere Dokumentation der Mängel unter Einbeziehung des Unternehmers an. Umgekehrt ist dem Unternehmer anzuraten, vor Erhebung einer Zahlungsklage etwaig bereits verjährte Mängelansprüche zu beachten, und zwar vor dem Hintergrund, ob diese schon vor Eintritt der Verjährung in Erscheinung getreten sind. Die Czech und Ströhlein Steuerberater erklären ihrer Klientel gewissenhaft, unter welchen Voraussetzungen die in der Vorschrift des § 215 BGB geregelten Rechtsfolgen gesichert werden und wie sich Werkunternehmer hierauf einstellen können.