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Die Deed of Variation führt zu einer Zuwendung durch den Erben

Das Finanzgericht in Münster hat mit seinem Urteil vom 12. März 2018 (Az. 3 K 2050/16 Erb) entschieden, dass eine nach dem englischen Recht zulässige "Deed of Variation" im deutschen Recht eine unentgeltliche Zuwendung durch den Erben darstellt. Was das konkret bedeutet, erklären Ihnen die Czech und Ströhlein Steuerberater gern.


Ein Englisch-Deutscher Erbschaftsfall

Eine britische Staatsangehörige bestimmte ihren Sohn zum Alleinerben. Dieser machte nach dem Tod der Erblasserin von der Deed of Variation Gebrauch, einer nach englischem Recht legitime Möglichkeit, die Erbfolge neu zu bestimmen. Der Erbe kann durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem "personal representive" (entspricht einem Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker) die Verteilung des Nachlasses abändern. Dadurch beteiligte er entgegen dem Willen seiner Mutter seine beiden Söhne am Erbe. Demnach sollten Anteile an Grundstücken, die Teil des Erbes sind, auf seine Söhne übergehen. Das gesamte Erbe wurde dann in England versteuert. 

Die Deed of Variation ist auch in steuerlicher Hinsicht eine interessante Möglichkeit. Aber die Czech und Ströhlein Steuerberater müssen Sie warnen: kommt es zu Überschneidungen zwischen englischem und deutschem Recht, kann es problematisch werden.


Keine Entsprechung im deutschen Recht

Diese durchaus attraktive Variante ist dem deutschen Erbrecht allerdings vollkommen fremd (FG Münster, Urteil vom 12. April 2018, 3 K 2050/16 Erb). Es gibt Gesetzestexte mit ähnlichem Inhalt, die sich bei genauer Betrachtung für eine Anwendung allerdings disqualifizieren. Wir von Czech und Ströhlein Steuerberater erläutern diese kurz.

Die Deed of Variation lässt sich nicht mit einer Ausschlagung gemäß §§ 1945, 1947, 1950 BGB gleichsetzen, da diese einseitige Erklärung nur die gesamte Erbschaft und nicht Teile davon betrifft und eine Ausschlagung zu Gunsten Dritter unzulässig ist. In der Literatur wird die Deed of Variation oft als Erbabtretungsvertrag nach § 2030 BGB qualifiziert. Doch auch hier gibt es Einschränkungen: bei der Deed of Variation wird die Erbschaft weder erworben, noch können Gläubiger eines weichenden Erben seinen Erbteil vollstrecken.


Finanzamt verlang Schenkungssteuer

Für das deutsche Finanzamt war die Übertragung der Grundstücksanteile jedoch nicht von der Erblasserin an ihre Enkel veranlasst und somit eine Schenkung des Vaters an seine Söhne. Daraufhin erhob das Finanzamt die Schenkungssteuer, ohne die bereits in England gezahlte Erbschaftssteuer zu berücksichtigen. Dies wollte einer der Enkel nicht hinnehmen. Nach seiner Argumentation habe sein Vater ihm nicht sein eigenes Vermögen zukommen lassen, sondern nur das Erbe der Großmutter umverteilt. Doch das Finanzamt beharrte auf seiner Feststellung, wogegen der Enkel Klage beim Finanzgericht in Münster einreichte. Haben auch Sie Probleme mit dem Steuerrecht? Die Czech und Ströhlein Steuerberater stehen Ihnen zur Seite.


FG Münster bestätigt Finanzamt

Die Klage blieb erfolglos, da das Finanzgericht Münster sich der Argumentation des Finanzamtes anschloss. Es handele sich nicht um einen Erwerb von Todes wegen, sondern vielmehr um eine unentgeltliche Zuwendung durch den Vater. Die Enkel wurden im Testament nicht bedacht, demnach liege auch kein Erbvertrag oder Erbvergleich vor. Eine Anrechnung der in England entrichteten Erbschaftssteuer kann demnach nicht angerechnet werden, da die Enkel Beschenkte des Vaters und nicht Erben der Großmutter seien. Die im englischen Recht zulässige Deed of Variation sei dem deutschen Recht fremd und eher mit einer Abtretung nach § 2033 BGB vergleichbar. Demnach kann der Erbe aber nur über seinen Anteil am Nachlass verfügen und nicht über einzelne Nachlassgegenstände, so die Argumentation der Richter. Wir, die Czech und Ströhlein Steuerberater, merken allerdings an, dass dies für den Vater als Alleinerben nicht gilt. Er erlangte aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge das Alleineigentum an allen Nachlassgegenständen. Der Senat wies die Klage zwar ab, jedoch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig, da die Revision zum BFH zugelassen wurde. 

Die Czech und Ströhlein Steuerberater sind Ihr kompetenter Ansprechpartner in allen Erbschaftsfragen.