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Gesetzentwurf gegen Steuerbetrug beim Online-Handel beschlossen

Die Bundesregierung hat am 1. August einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen. Und das Ziel ist hoch gesteckt, denn bereits ab Januar 2019 soll er umgesetzt werden und Plattformbetreiber stärker in die Pflicht nehmen. Wir von Czech und Ströhlein Steuerberater erläutern gerne die wichtigen Eckpunkte.


Das große Problem

Mit der voranschreitenden Digitalisierung verändern sich auch die Marktverhältnisse. Das Handelsvolumen über digitale Marktplätze nimmt kontinuierlich zu, und somit auch die Anzahl der Online-Händler, die ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen. Vor allem Händler aus Drittländern, die in Deutschland nicht steuerlich registriert sind, stehen unter dem Verdacht des Umsatzsteuerbetrugs. Sie führen für ihre im E-Commerce erzielten Umsätze keine Umsatzsteuer ab, was einen großen Steuerverlust für Deutschland bedeutet. Vor allem aber bedeutet dies eine enorme Wettbewerbsverzerrung. Sollten Sie auch davon betroffen sein, beraten die Czech und Ströhlein Steuerberater Sie gern.


Wichtige Inhaltspunkte des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet wurde vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegt. Wir von Czech und Ströhlein Steuerberater wollen insbesondere auf zwei wichtige Kernelemente hinweisen:

- Betreiber digitaler Plattformen werden dazu verpflichtet, bestimmte Daten von den bei ihnen agierenden Händlern zu erfassen, etwa Name, Anschrift, Versand- und Lieferadresse, Steuernummer oder Höhe des Umsatzes. Dadurch soll eine Prüfung durch die Steuerbehörden ermöglicht werden
- Ferner sollen die Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuern aus dem Handel auf ihrer Plattform haften. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit der Enthaftung, sofern bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllt werden oder entsprechende Händler vom eigenen Marktplatz ausgeschlossen werden. 

Darunter fallen alle Lieferungen, deren Start- oder Endpunkt in Deutschland liegen, also alle inländischen sowie grenzüberschreitenden Verkäufe innerhalb der EU oder aus Drittstaaten. Händler können sich vom zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass sie in Deutschland registriert sind. Sobald diese dem Plattformbetreibern vorliegt, ist eine Haftung ebenfalls nicht gegeben.


EU-weites Reformpaket

Bereits am 5. Dezember 2017 beschloss der Rat für Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Union ein umfangreiches Reformpaket. Dieses soll EU-weit die Mehrwertsteuervorschriften im E-Commerce neu regeln. Für die Umsetzung in entsprechend nationales Recht haben die einzelnen Länder bis zum Januar 2021 Zeit.


Schnelle Umsetzung

Die Bundesrepublik Deutschland will bereits zwei Jahre früher den Kampf gegen Steuerbetrug im Online-Handel aufnehmen. So beschloss das Bundeskabinett am 1. August den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet. Als Teil des Jahressteuergesetzes 2018 soll das Gesetzgebungsverfahren bereits Ende des Jahres abgeschlossen sein. Damit tritt der Gesetzentwurf bereits im Januar 2019 in Kraft. Deutschland ist somit ein Vorreiter und zeigt sich entschlossen im Kampf gegen Steuerbetrug im Online-Handel.


Über das Ziel hinaus

Die Czech und Ströhlein Steuerberater müssen feststellen, dass der Gesetzentwurf über das ursprüngliche (EU-)Ziel hinausschießt. Im Fokus standen vor allem alle Drittstaaten-Fälle und nicht die inländischen Händler, die sowieso bei den Finanzämtern registriert sind. Es ist abzuwarten, ob bis Ende des Jahres noch entsprechende Änderungen im Entwurf vorgenommen werden. Die Czech und Ströhlein Steuerberater informieren Sie schnell über die weitere Entwicklung. In der aktuellen Form bedeutet er vor allem einen enormen bürokratischen Mehraufwand, da die Finanzverwaltung Bescheinigungen noch nicht digital bearbeiten und diese nur in Papierform ausstellen können.