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Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber

Czech und Ströhlein Steuerberater informiert Sie heute über ein aktuelles Thema. Das Home-Office wird für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer interessanter. Es bringt zahlreiche Vorteile mit sich und ist aus vielen Bereichen der Wirtschaft nicht mehr weg zu denken. Dabei sind steuerliche Vorschriften zu beachten, die Voraussetzungen für einen Abzug sind hoch. Verschiedene Handhabungen sind möglich, eine Alternative ist die Anmietung der Räumlichkeiten durch den Arbeitgeber.

Diese Variante kann gewählt werden, um die strengen Vorschriften der Behörden zu umgehen. Dabei mietet der Arbeitgeber das Büro im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers an. Voraussetzung ist die vorrangige Nutzung des Arbeitszimmers im betrieblichen Interesse. die Gestaltung des Home-Office und die Nutzung müssen nachvollziehbar und entsprechend der Bedürfnisse des Arbeitgebers geprägt sein. Wird das Mietverhältnis anerkannt, entstehen für den Arbeitnehmer Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung. Die Mietzahlungen müssen versteuert werden, im Gegenzug können alle Ausgaben abgezogen werden, die im Zusammenhang mit dem Heim-Büro stehen. Czech und Ströhlein Steuerberater möchte Ihnen zusätzliche Informationen geben.

Erfolgt die Vermietung einer Einliegerwohnung als Home-Office an den Arbeitgeber für betriebliche Zwecke, kann der Steuerpflichtige die Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine entsprechende Prognose belegt werden kann. Hierzu kann Ihnen Czech und Ströhlein Steuerberater weitere Informationen geben. Diese Entscheidung hat der BFH getroffen, wobei mit dieser Rechtsprechung nicht die Absicht vermutet wird, auf Dauer einen Einnahmenüberschuss zu erzielen. Es erfolgte damit erstmals die Beurteilung als Vermietung zu gewerblichen Zwecken. Damit wird der Auffassung der Finanzverwaltung vom 13. Dezember 2005 widersprochen.

Bei dem Fall war der Kläger Eigentümer eines Gebäudes, das er im Obergeschoss selbst bewohnte. Die Einliegerwohnung besteht aus einem Büro mit Besprechungsraum, Küche und WC/Bad. im Erdgeschoss. Diese wurde als Home-Office für 476 Euro an den Arbeitgeber des Klägers vermietet. Dabei war der Mietvertrag zeitlich entsprechend dem Arbeitsvertrag gestaltet und daran gebunden, die Arbeitstätigkeit in diesen Räumen zu betreiben. Czech und Ströhlein Steuerberater berät sie hinsichtlich solcher Gegebenheiten. Der Kläger machte aus dieser Vermietung einen Werbungskosten-Überschuss von 29.900 Euro geltend. Darin enthalten waren Aufwendungen für eine behindertengerechte Renovierung des Bades in Höhe von 25.780 Euro. Das Finanzamt lehnte diese Kosten ab, das Finanzgericht hat diese Klage zum Teil stattgegeben. Daraufhin wurde das Urteil des FG vom BG aufgehoben und zurückgewiesen. Aufgrund der Vereinbarung im Mietvertrag handelt es sich um eine Vermietung zum gewerblichen Zweck, nicht um Wohnraum. Die Räumlichkeiten wurden dem Arbeitgeber ausschließlich zur Erfüllung betrieblicher Zwecke bereitgestellt. Maßgebend war auch die Verbindung des Mietvertrages an das Arbeitsverhältnis. Das Finanzgericht musste nur noch feststellen, ob vom Kläger ein Gesamtüberschuss erzielt wurde.

Steht bei Ihnen eine Vermietung von Räumlichkeiten an den Arbeitgeber an, informieren Sie sich vor der Erstellung des Mietvertrages bei Czech und Ströhlein Steuerberater über die richtige Vorgehensweise.