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Wann liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor?

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist von der Umsatzsteuer befreit

Das OFD Karlsruhe hat mit einer Verfügung vom 19. Feb. 2015 unter S 7100b festgestellt, dass bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, dieser Geschäftsvorgang nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dazu müssen allerdings einige Bedingungen erfüllt werden. Die Czech und Ströhlein Steuerberater helfen bei der Beurteilung und Einhaltung dieser Richtlinien.


Vielzahl von Einzelleistungen

Bei der Veräußerung, Einbringung oder Übertragung eines Geschäftes an einen anderen Geschäftsinhaber werden vielzählige einzelne Leistungen erbracht. Dazu gehören die Übereignung von Betriebsgegenständen und Rechten. Alle diese Leistungen sind nicht Umsatzsteuer pflichtig, wenn es sich bei diesem Vorgang um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG handelt. Czech und Ströhlein Steuerberater zeigen den Weg auf, damit ein solcher Vorgang vorliegt.

Rückhalt von einzelnen Geschäftsteilen ist möglich

Der Übereigner muss dem Erwerber alle wichtigen Grundlagen seines Geschäftes überlassen, so dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen zustande kommt. Allerdings dürfen einzelne Teile des Geschäfts zurückbehalten werden, wenn diese auf langfristige Weise an den neuen Besitzer vermietet oder verpachtet werden. Es wird nach § 1 Abs 1a UStG auch eine unentgeltliche Übertragung vom Finanzamt anerkannt erklären Czech und Ströhlein Steuerberater.

Fortführung des Geschäfts

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der neue Eigentümer das Unternehmen weiterführt. Die Czech und Ströhlein Steuerberater sagen hierzu, dass der Erwerber auch zum ersten Mal unternehmerisch tägig werden kann, um das Geschäft von der Umsatzsteuer befreit übernehmen kann. Auch ist es ihm erlaubt, das Unternehmen in einer veränderten Form weiterzuführen. Was er nicht darf, ist das gerade übernommene Geschäft weiter zu veräußern. Die übertragenen Teile des Geschäftes müssen allerdings ausreichen, um das Unternehmen selbstständig weiterführen zu können. Die Czech und Ströhlein Steuerberater sagen hierzu, dass dazu nicht unbedingt ein Betriebsgrundstück oder ein Geschäftslokal mit einer Einrichtung gehören, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit das nicht zwingend benötigt oder der Erwerber selber eine geeignete Immobilie besitzt.

Teilveräußerung als Veräußerung im Ganzen

Auch diese Möglichkeit besteht laut Czech und Ströhlein Steuerberater, wenn dieser Teilbetrieb vom Erwerber als selbstständiges Unternehmen geführt werden kann. Dazu muss der veräußerte Teil des Unternehmens nicht bereits vorher als selbstständiger Geschäftsteil geführt worden sein.

Besonderheiten bei der Veräußerung von Grundstücken

Hier wird es kompliziert, sagen die Czech und Ströhlein Steuerberater und es sollte vorsichtshalber fachlicher Rat eingeholt werden.

Die Rechtsfolge

Bei einer Unternehmensveräußerung im Ganzen tritt der Käufer an die Stelle des Verkäufers und führt das Geschäft weiter. Dies hat zur Folge, dass es die Vorsteuerberichtigung zu beachten gilt. Diese muss der Erwerber vornehmen, wenn sich durch die Übernahme des Geschäftes hier etwas ändert. Für diesen Fall sollte ein Gespräch mit Czech und Ströhlein Steuerberater erfolgen, die eine fachgerechte Beratung machen werden und erklären was zu tun sei.

Die Czech und Ströhlein Steuerberater weisen darauf hin, dass der Erwerber aus einem falschen Steuerausweis keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, da nur die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abgezogen werden darf. Sollte dies doch geschehen sein, können die Finanzämter diesen Abzug immer noch rückgängig machen und untersagen.