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Steuerliche Behandlung forstwirtschaftlicher Flächen

Czech und Ströhlein Steuerberater informiert über die steuerliche Behandlung forstwirtschaftlicher Flächen

In seinem Schreiben vom 18. Mai 2018 stellt das Bundesministerium der Finanzen Grundsätze dar, die für die steuerliche Behandlung forstwirtschaftlicher Flächen gelten, welche zum Betriebsvermögen gehören. Dabei geht es um Vollerwerbs- und Teilbetriebe sowie die Behandlung des Gewinns. Czech und Ströhlein, Ihr Steuerberater, möchte Ihnen einige Details aus dieser Mitteilung weitergeben, die für Ihr Unternehmen relevant sein können.


Ein Betrieb der Forstwirtschaft liegt vor, wenn Eigentum an forstwirtschaftlichen Flächen bestehen und die Absicht auf eine Gewinnerzielung vorliegt. Diese beiden Punkte gelten in der Regel für eine ertragssteuerliche betriebliche Tätigkeit, auch wenn Sie den Gewinn ohne Bewirtschaftungsmaßnahmen erzielen können. Es müssen keine Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich sein, im Prinzip reicht der natürliche Baumwuchs aus. Dabei werden räumlich getrennte Flächen einem Betrieb zugeordnet, maßgebend sind die Lage und Entfernung der Grundstücke. Ob eventuell mehrere selbständige Betriebe vorhanden sind, kann im Einzelfall geprüft werden. Diese forstwirtschaftlichen Flächen, die sich in Ihrem Eigentum befinden, werden zum Betriebsvermögen gezählt, unabhängig von der Größe. Eine Überlassung an andere ändert daran nichts, darauf weisen Czech und Ströhlein Steuerberater insbesondere hin. Die Flächen bleiben üblicherweise sogar dann im betrieblichen Vermögen, wenn die übrigen forst- und landwirtschaftlichen Flächen verpachtet oder veräußert sind. Können die Flächen nicht eindeutig dem Betriebsvermögen zugeordnet werden und betreiben Sie als Steuerpflichtiger keine Bewirtschaftungsmaßnahmen, muss eine gesonderte Ermittlung hinsichtlich der steuerlichen Bewertung erfolgen. Mehr Informationen über die Anrechnung von forstwirtschaftlichen Flächen als Betriebsvermögen erhalten Sie bei Czech und Ströhlein.

Inwiefern eine Gewinnererzielungsabsicht besteht, unterliegt ebenfalls einer Prüfung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung. Maßgebend hierfür ist die Totalgewinnprognose, die für den Baumbestand erstellt werden muss. Diese muss Generationsübergreifend erfolgen. Die Prognose beruht auf der Basis der Gewinne und Verluste, die in der Vergangenheit erzielt wurden und die zukünftig erwartet werden. Unter anderem ist maßgebend, in welchem Rahmen Umfang und Art des Baumbestandes zur Erzielung von Einkünften geeignet sind. Auch hier gelten weitere Bestimmungen, die Ihnen Czech und Ströhlein, Ihr Steuerberater, gerne erläutert. 

Ein weiterer Punkt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Flächen in der Forstwirtschaft ist die Verkleinerung von Flächen. Bleiben nur geringe Flächen zurück, gehören diese nach wie vor zum Betriebsvermögen, können aber durch eine so genannte Entnahmebehandlung ins Privatvermögen übernommen werden. Bei Veräußerung oder Aufgabe eines forst- oder landwirtschaftlichen Betriebs können diese forst- und landwirtschaftlichen Flächen in Ihrem Eigentum verbleiben. Ist dies der Fall, kann der darauf entfallende Gewinn durch besondere Erklärung dem steuerbegünstigten Gewinn zugeordnet werden, ansonsten gehören sie weiterhin zum Betriebsvermögen. Gerne erklärt Ihnen Czech und Ströhlein, wie die steuerliche Situation in Ihrem persönlichen Fall ist.