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BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

Bundesfinanzhof ermöglicht Schuldzinsenabzug beim Vorliegen von Steuerpflicht bei Erstattungszinsen

Diese Entscheidung vom BFH ist eine gute Nachricht für alle Steuerpflichtigen, die ein Darlehen aufnehmen mussten oder müssen, um eine Einkommenssteuernachzahlung damit zu finanzieren. Wenn die fällige Einkommenssteuer nachträglich wieder reduziert wird und dem Steuerpflichtigen dafür gemäß Gesetz die fälligen Erstattungszinsen vom Finanzamt geleistet werden, kann er diese Kapitalzinsen als Werbungskosten im Bereich Einkünfte durch Kapitalvermögen absetzen.


Der Bundesfinanzhof bewertet diese letztlich nicht berechtigte Einkommenssteuernachzahlung als eine sogenannte erzwungene Kapitalüberlassung, die dem Steuerzahler zu dieser Kreditaufnahme quasi gezwungen hat, weil er sonst die Steuerschuld nicht hätte zahlen können. Als Beleg für diese Kapitalüberlassung unter Zwang reicht es dabei aus, dass es einen belegbaren Zusammenhang zwischen der Kreditaufnahme und dem Bezahlen der Einkommenssteuernachzahlung gibt. Natürlich ist eine weitere unverzichtbare Voraussetzung, dass im Nachgang die Einkommensteuernachzahlung als nicht gerechtfertigt festgestellt wird. Die Erstattungszinsen werden natürlich auch nur in diesem Fall gezahlt. Die Bewertung der Situation ist hierbei aufgrund der objektiven Umstände ausreichend. Unschädlich ist es nach der BFH Entscheidung dabei, dass es ein zeitliches Auseinanderklaffen der beiden Vorgänge (Kapitalaufnahme und Erstattungszinsen) gibt. Die Werbungskosten können auch dann für das Jahr der Kapitalaufnahme geltend gemacht werden, wenn die Erstattungszinsen erheblich später gezahlt werden. Diese Entscheidung des BFH sorgt für mehr Steuergerechtigkeit, weil der Steuerzahler auf diesem Weg vor staatlicher Willkür geschützt wird und sein wirtschaftliches Handeln frei von später als nicht rechtmäßig erachteten Entscheidungen der Finanzbehörden ist. Der Steuerzahler wird also nicht in eine wirtschaftliche Notlage gedrängt, indem er zu einer ungewollten Verschuldung wegen einer Einkommenssteuernachzahlung gedrängt wird. Das Handeln des Steuerpflichtigen ist also auch nicht von einer langsamen Steuerverwaltung beeinträchtigt. In der Praxis kommt es oft dazu, dass Steuerbescheide erst festgesetzt werden und nachträglich Änderungen erfolgen, die dann auch zu Nachzahlungen oder eben Steuererstattungen führen. 

Lassen Sie sich beraten von Czech & Ströhlein, Ihr Steuerberaten in Diez.

Bundesfinanzhof, Urteil VIII R 53/14, 28. Februar 2018