Go to Top

BFH zur Umsatzsteuer: EuGH-Vorlage zu Sportvereinen

Die Umsatzsteuerbefreiung sonstiger Leistungen von nicht gewinnorientierten Vereinen (BFH 21.6.2018 - V R 20/17)

Bislang war es gängige Praxis von (Sport-)Vereinen sich bei der Befreiung von der Umsatzsteuer auf Artikel 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL zu berufen. Dies wird nun seitens des Bundesfinanzhofs (BFH) in Abrede gestellt und zur weiteren Überprüfung an den europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen.


Grund für die Änderung der bisher gängigen Vorgehensweise des BFH, die Umsatzsteuerbefreiung zu bejahen, ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2017 (EuGH v. 15.2.2017, C-592/15, BFH/NV 2017 S. 558). Geklagt hatte das British Film Institute (BFI) gegen die Umsatzbesteuerung von Eintrittsgeldern bei kulturellen Veranstaltungen (Kinos). Hierbei argumentierte das BFI damit, dass es sich um "bestimmte kulturelle Dienstleistungen" handelt.

Hierzu entschied das EuGH, dass die Bestimmung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL unbestimmt gehalten wurden, um den einzelnen Mitgliedsstaaten einen Ermessensspielraum zu geben. Dadurch entscheiden die Regelungen der einzelnen Mitglieder der europäischen Union über die Besteuerung und es kommt folglich nicht zu einer allgemein gültigen Umsatzsteuerbefreiung in diesem Bereich.

Durch diese Entscheidung des EuGH hat der BFH inzwischen Zweifel an der Befreiung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit nicht gewinnorientierten Vereinen.

Konkret soll nun geklärt werden, ob die Platzgebühren (sog. Greenfee) eines Golfplatzes, Startgebühren bei Turnieren und die Gebühren für das Ausleihen von Golfbällen der Umsatzbesteuerung unterliegen, oder ob eine Umsatzsteuerbefreiung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL abgedeckt ist.

Eine Entscheidung ähnlich dem Fall des British Film Institut hätte weitreichende Konsequenzen für sämtliche Vereine in ganz Deutschland. Zusätzlich wäre in diesem Fall mit einer Gesetzesänderung auf nationaler Ebene zu rechnen bzw. mit einer möglichen Konkretisierung der Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung solcher Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem nicht gewinnorientierten Verein.

Noch ein wichtiger Hinweis zum Schluss: 
Obwohl der BFH im Urteil vom 20.3.2014, V R 4/13 (BFH/NV 2014 S. 1470) entschieden hat, dass bei "echten Mitgliedsbeiträgen" Umsatzsteuer fällig wird, vertritt das Finanzamt weiterhin die Auffassung, dass es gem. Abschn. 1.4 Abs. 1 Satz 1 UStAE in diesem Fall einem Leistungsaustausch mangelt und somit keine Umsatzsteuerpflicht entsteht. Auf Grundlage dessen ist der Mitgliedsbeitrag kein Gegenstand des eingeleiteten Verfahrens und bleibt somit vorerst umsatzsteuerfrei.