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Steuerlast mindern durch gezahlte Krankenversicherungsbeiträge

Die Steuerberater Czech und Ströhlein klären auf: Krankenversicherungsbeiträge zur sogenannten Basisabsicherung können bereits seit 2010 nahezu unbegrenzt steuerlich berücksichtigt werden. Doch gibt es einiges zu beachten.


Die Beiträge im Detail:
Pflichtversicherten ist es erlaubt, die von ihnen eingezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in vollem Umfang steuerlich in Abzug zu bringen. Im Detail bedeutet dies:

Arbeitnehmeranteil in Höhe von derzeit 7,3 % des Bruttoarbeitsentgelts
Zusatzbeitrag (abhängig von der jeweiligen Krankenkasse)
Beiträge zur Pflegeversicherung

Wichtiges von Czech und Ströhlein: Bei Anspruch auf Krankengeld reduziert sich die Abzugsberechtigung auf 96 % der Krankenversicherungsbeiträge. 

Czech und Ströhlein weist darauf hin, dass die Krankenversicherungsbeiträge regulär über 1.900 EUR im Jahr liegen. Im Vorteil ist somit, wer weniger zahlt. Denn dann können bis zur Höchstgrenze von 1.900 EUR noch Zahlungen zu privaten Zusatzversicherungen geltend gemacht werden. Dazu gehören:

Auslandskrankenversicherung
Chefarztbehandlung
Einzelbettzimmer
Zahnzusatzversicherung

Weiterhin können Beiträge zur Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherung bis zur genannten Höchstgrenze berücksichtigt werden.

Ebenfalls angerechnet werden Beiträge privat Krankenversicherter, sofern sie den Status der Basisabsicherung haben, also dem Versorgungsgrad der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Auch hier gilt: Private Zusatzversicherungen werden nur mit einbezogen, sofern auch hier die gesetzliche Höchstgrenze von 1.900 EUR noch nicht erreicht ist. 

Privat Krankenversicherte haben stets die Wahl zwischen verschiedenen Basistarifen. Diese sind umso günstiger, je jünger der privat Krankenversicherte ist. Ihre Beiträge liegen in jedem Fall unter den Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung, selbst unter Berücksichtigung diverser Wahlleistungen. 

Auch die Wahl eines Selbstbehaltes steht privat Krankenversicherten zu, das heißt, sie zahlen einen Teil der anfallenden Krankheitskosten selbst. Der Sinn dahinter: Senkung der laufenden Krankenversicherungsbeiträge. Alternativ dazu steht der Verzicht auf Erstattung der selbst gezahlten Krankheitskosten - mit dem Anspruch auf Beitragsrückzahlung. 

Wichtig für den Steuerabzug als Sonderausgabe ist lediglich, dass die Steuerlast nur gemindert werden kann, sofern die Beiträge zum Basistarif auch tatsächlich gezahlt wurden. Krankheitskosten, die selbst übernommen werden (Selbstbehalt oder Beitragserstattung > siehe letzter Absatz), können steuerlich nicht berücksichtigt werden. 

Ein wenig anders zeigt sich die steuerliche Berücksichtigung bei freiwillig gesetzlich/privat versicherten Unternehmern. Ihre Pflegeversicherung wird in voller Höhe mit eingerechnet. Die zuvor genannten Zusatzbeiträge für Einzelbettzimmer, Chefarztbehandlung und Zahnzusatzversicherung dürfen in Addition mit der Basisabsicherung sowie den Beiträgen zu Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht und Unfallversicherung 2.800 EUR im Jahr nicht übersteigen. Doch in Abzug gebracht werden können auch hier nur nachweislich gezahlte Basisbeiträge!

Ein wichtiger Hinweis von Czech und Ströhlein: Liegen die tatsächlich gezahlten Basisbeiträge unter dem Basistarif gesetzlich Versicherter, können diese auch nur bis zur Höhe des Zahlungsbetrages in Abzug gebracht werden. Nebensächlich ist dabei, ob die Privatversicherung günstiger ist als der Basistarif der gesetzlichen Krankenversicherung. 

Um auf der sicheren Seite zu sein, am besten noch heute einen Beratungstermin bei Czech und Ströhlein.