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Aufbau eines Strukturvertriebes nicht steuerfrei

Czech und Ströhlein Steuerberater informiert zum Thema "Steuerfreiheit beim Aufbau eines Strukturvertriebes". Immer wieder gibt es Unklarheiten bezüglich der Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers oder -Vertreters. Dienstleistungen, die mit der Aufrechterhaltung und dem Aufbau eines strukturierten Vertriebs einhergehen, sind keine steuerfreien Tätigkeiten. Dazu gehören die Schulung, Betreuung und Überwachung der Versicherungsvertreter, die Auszahlung bzw. Festsetzung der Provisionsbeträge sowie die Aufrechterhaltung des Kontakts zu den Versicherungsvertretern. Bei weiteren Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Czech und Ströhlein Steuerberater gerne zur Verfügung.

Anhand eines Präzedenzfalles möchte Czech und Ströhlein Steuerberater Ihnen dieses Thema genauer erläutern. In einem solchen Fall war es streitig, ob Revisionskläger und Kläger durch einen Strukturvertrieb-Aufbau steuerfreie oder steuerpflichtige Umsätze getätigt haben. Der Kläger erhielt von der Versicherungs-AG (I- AG) insgesamt mehr als 220.000 Euro für seine Tätigkeiten als "Strukturpionier". Er war verpflichtet, die Unterstrukturen seines Auftraggebers aufzubauen. Unter anderem trat er als Referent auf, organisierte Werbeveranstaltung und konnte an die 40 Versicherungsmakler anwerben. Die Zahlungen seines Entgeltes endeten, nachdem der Struktur-Aufbau seines Auftraggebers beendet war.

Während seiner Dienstleistungen für das Versicherungsunternehmen schlossen der Kläger und seine Ehefrau bei zwei ausländischen Unternehmen eine Rentenversicherung ab. Als Vermittler trat dabei ein Vertriebsdirektor der I-AG auf, etwas später wurden alle Ansprüche aus den fondsgebundenen Versicherungen an den Auftraggeber abgetreten. Nach einer Zeit der Beitragszahlung und einer Einzahlung von 100.000 Euro in diese Versicherungen stellte der Kläger die Zahlung der Beiträge ein. Daraufhin wurden die Verträge storniert und das Versicherungsunternehmen belastete die bereits bezahlten Provisionen an die I-AG, diese verklagte 2011 den Kläger mit Anspruch auf Provisionsrückzahlung in Höhe von 138.000 Euro. Das zuständige Landgericht gab der Klage statt, das OLG wies die Klage zwei Jahre später ab. Begründung: die Zahlungen der I-AG an ihren damaligen Struktur-Mitarbeiter dienten dem Aufbau des Strukturvertriebs und die I-AG hätte sie über Abschlussprovisionen refinanzieren müssen. Das Finanzamt als Revisionsbeklagte und der Beklagte vertraten nach einer Sonderprüfung der Umsatzsteuer die Auffassung, dass die Leistungen des Klägers umsatzsteuerpflichtig seien. Diesbezüglich folgten weitere Verhandlungen, Einzelheiten dazu erläutern Ihnen Czech und Ströhlein Steuerberater gerne.

Der Aufbau von Strukturvertrieb und Unterstrukturen durch Versicherungsmakler ist keine Leistung im Sinne von § 4 Nr. 11 des USTG. Die Zahlungen an den Kläger können nicht als Versicherungsprovisionen gewertet werden, auch wenn die Gelder dafür aus Provisionen stammen. Eine umsatzsteuerfreie Leistung wäre gegeben, wenn der Erbringer der Dienstleistung mit dem Versicherer und den Versicherten in Verbindung stehen würden. Seine Tätigkeit muss wesentliche Punkte der Vermittlungstätigkeit umfassen. Die typischen Leistung die zur Aufbau und Erhaltung eines Strukturvertriebs erbracht werden, wie Schulung Betreuung und Überwachung der Vertreter, Auszahlung der Provision und der Kontakt zu den Vertretern gehören nicht zu den üblichen Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters. Solche Leistungen sind demzufolge nur steuerfrei, wenn der Auftraggeber direkt auf die Vertragsparteien einwirken könne. Genau dieser Punkt fehlte aber bei den Leistungen des Klägers, er konnte keine Einwirkung auf die einzelnen Versicherungsverträge vornehmen. Leistungen, die sich ausschließlich auf den Strukturvertriebsaufbau bezogen haben, sind nicht von der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 11 UStG erfasst. Czech und Ströhlein Steuerberater vermittelt Ihnen weitere Informationen zu den gesetzlichen Richtlinien.