Go to Top

Auch ohne Rechtsgrund erhaltene Leistungen sind steuerpflichtig

Versehentlich gezahlte Leistungen einer Versicherung sind voll zu versteuern.

Ein kurioser Fall endet mit einem kuriosen Urteil. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied: Auch versehentlich gezahlte Leistungen einer Versicherung sind in voller Höhe als sonstiges Einkommen in voller Höhe zu versteuern auch wenn sie zurückgezahlt werden müssen. Die Kanzlei Czech und Ströhlein informiert.

Der Fall
Der Kläger schloss bei einer Versicherung eine Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Als er tatsächlich berufsunfähig wurde, bezog er dementsprechend regelmäßige Zahlungen in Form einer Leibrente. Die Versicherung stellte ihm im Rahmen einer Vereinbarung frei, dass der Kläger ab dem 01.02.2010 die Ablaufleistung der Versicherung wählen konnte oder eine Berufsunfähigkeitsrente auf monatlicher Basis bekommt. Der Kläger entschied sich für die Ablaufleistung. Die Versicherung zahlte dennoch versehentlich bis zum Jahr 2011 monatliche Leistungen weiter. Diese wurden von der Versicherung im Nachhinein entsprechend zurückgefordert, wogegen sich der Kläger wehrte. Letztendlich einigte er sich mit der Versicherung über eine Rückzahlung.
Das Finanzamt entschied, dass die versehentlich bezogenen Leistungen voll zu versteuern sind.

 

Die Entscheidung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass dem Standpunkt des Finanzamtes zu folgen sei und die bezogenen Leistungen in voller Höhe zu versteuern seien, auch wenn sie versehentlich über die Vertragszeit hinaus erfolgten. Dass die Leistungen ohne Rechtsgrund erfolgten, stünde einer Besteuerung nicht entgegen, ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Leistung zurückgezahlt werden müssten.
Entscheidend sei vielmehr, dass es sich um wiederkehrende Leistungen handelte und somit als sonstige Einkünfte steuerpflichtig seien. Auf die Tatsache, dass die Leistungen ohne Rechtsgrund erfolgten, komme es dabei nicht an. Das Gericht stellte klar, dass lediglich freiwillige Leistungen nicht der Steuerpflicht unterlägen. Da die Leistungen aber aus einem vertraglichen Verhältnis resultierten, auch wenn die Weiterzahlung versehentlich erfolgten, seien sie somit nicht als "freiwillig" einzustufen, denn sie hätten den Kläger damit nicht außervertraglich bereichern sollen.

Die Kanzlei Czech und Ströhlein hilft

Das Steuerrecht ist oftmals sehr kompliziert und der Teufel liegt, wie im obigen Urteil, häufig im Detail. Daher ist es wichtig gut beraten zu sein. Die Kanzlei Czech und Ströhlein steht im Steuerrecht auf ihrer Seite und wird Sie zu Ihrem Vorteil beraten. Wenden Sie sich daher an die Berater von Czech und Ströhlein, damit das Steuerrecht und der Fiskus nicht zu ihren Lasten zuschlägt.