Go to Top

Fehlerhafte Rechnungsnummern können eine Steuerschätzung begründen

Dass Rechnungen durchgehend nummeriert werden müssen, lernt jeder Existenzgründer. In der alltäglichen Praxis wird diese Regel oft wissentlich oder aus Versehen missachtet. Fehler passieren. Doch das kann fatale Folgen haben. Denn erst jüngst hat das Finanzgericht Hamburg in einem Urteil festgestellt, dass das Finanzamt die Einnahmen des Unternehmens schätzen kann, wenn bei der Nummerierung der Rechnungen Fehler gemacht wurde oder andere Unstimmigkeiten auftauchen. Mit diesen Steuerschätzungen stellen die Finanzbehörden in der Regel eine hohe Steuerschuld fest, die viele Unternehmen in eine Existenzkrise stürzen können. Aus diesem Grunde sind nicht nur Existenzgründer, sondern viele andere Unternehmer gut beraten, wenn sie sich gründlich informieren. Die Steuerberater von Czech und Ströhlein unterstützen ihren Mandanten gerne in der vermeintlich einfachen Frage, wie Rechnungen zu nummerieren sind.


Gericht: Schätzungsbefugnis bei Unregelmäßigkeiten

Der aktuelle Fall, der vor dem Finanzgericht verhandelt wurde, gestaltete sich als eindeutig. Im fraglichen Unternehmen wurden die Rechnungen manuell erstellt, wobei nicht immer die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt wurde. Zum einem waren die Rechnungsnummer in unterschiedlichen Formaten und Schreibweisen verfasst, sodass die Prüfer des Finanzamtes keinen schlüssigen Nummernkreislauf erkennen konnten. Bereits diese Tatsache ließ den Verdacht aufkommen, dass Rechnungen ausgestellt und vermutlich vom Kunden beglichen wurden, ohne dass die Einnahmen in der Steuererklärung auftauchen. Verstärkt wurde dieser Verdacht im vorliegenden Fall durch das offensichtliche Fehlen einiger Rechnungsnummern. Andere Rechnungen wiederum wurden gar nicht nummeriert. Auch hier konnten die Prüfer nicht davon überzeugt werden, dass tatsächlich alle Rechnungen in die Steuererklärung eingeflossen sind. Im aktuellen Fall waren zudem stornierte Rechnungen vorhanden, wobei es keine weiteren Unterlagen darüber gab, ob die Rechnungen auch tatsächlich storniert waren und damit unbezahlt blieben. 

Doch damit nicht genug: Bareinnahmen unklarer Herkunft ließen die Betriebsprüfer vermuten, dass der Unternehmer nicht alle Unterlagen vorlegte und mehr Einnahmen erzielt hatte, als er angab. Das Finanzamt veranlasste eine Steuerschätzung - zu Recht, wie das Finanzgericht Hamburg nun urteilte. Das Finanzamt dürfe die Einnahmen schätzen, wenn das Unternehmen keine ausreichende und lückenlose Erklärung für die Einnahmen geben kann oder die Buchführung nicht zur Besteuerung zugrunde gelegt werden kann - das sei auch der Fall, wenn die Rechnungsnummern fehlerhaft und lückenhaft seien. Schon eine uneinheitliche Systematik bei den Rechnungsnummern könne eine Steuerschätzung begründen.

Rechnungen ordentlich nummerieren

Die Steuerberater Czech und Ströhlein weisen darauf hin, dass sich der Unternehmer im genannten Fall viel Ärger hätte ersparen können, wenn die Rechnungen sorgfältiger erstellt worden wären. Denn offensichtlich ist eine fehlerhafte Nummerierung der Rechnungen schon Grund genug zur Annahme, dass nicht alle Einnahmen ordnungsgemäß versteuert wurden. Um die hohen Belastungen des Unternehmens durch Steuerschätzung und Steuernachzahlung zu verhindern, raten Czech und Ströhlein daher dazu, mit einem Verfahren zur Rechnungserstellung und zur Vergabe der Rechnungsnummern die ordentliche Buchführung zu gewährleisten.

Eine Patentlösung für alle Unternehmen gibt es nicht, umso wichtiger ist eine persönliche Beratung durch den Steuerberater. Czech und Ströhlein erarbeiten zusammen mit ihren Mandanten eine solide Buchführung, die den strengen Blicken einer Betriebsprüfung standhält und auf diese Weise dazu beiträgt, Steuerschätzung und Steuernachzahlung zu vermeiden. Selbstverständlich helfen Czech und Ströhlein bei der Umsetzung dieser Verfahrensweisen.