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Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuerfrei

Leistungen durch Arbeitgeber zur Gesundheitsförderung sind nicht steuerpflichtig 

Beteiligt sich ein Arbeitgeber durch finanzielle Zuwendungen zum Arbeitslohn an der Gesundheitsförderung und Gesunderhaltung seiner Arbeitnehmer, sind diese Leistungen nicht steuerpflichtig. Der Freibetrag pro Arbeitnehmer liegt bei 500 Euro pro Kalenderjahr und basiert auf zu erfüllenden Voraussetzungen und einer deutlichen Abgrenzung der Gesundheitsförderungszuwendung vom ursprünglichen Arbeitslohn. 

Die Gesundheit von Arbeitnehmern ist ein wichtiges Anliegen von Arbeitgebern und Unternehmern. Leistet ein Arbeitgeber einen Beitrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung, kann er pro Arbeitnehmer 500 Euro im Kalenderjahr ohne zusätzliche Steuerbelastung des Zuwendungsempfängers bezuschussen. Die steuerfreie Zuwendung gilt nur für bestimmte Leistungen die unter Einhaltung der Kriterien nach dem Urteil des Finanzgerichts in Bremen anerkannt werden. Ausgeschlossen sind Leistungen, die auf den Arbeitslohn angerechnet oder durch eine Umwandlung der ursprünglichen Gehaltszahlung erbracht werden. Hier ist eine klare Abgrenzung der Beträge zur Gesundheitsförderung vom Arbeitsentgelt nicht ersichtlich und somit keine steuerliche Befreiung des Arbeitnehmers möglich. Als steuerfreie Leistungen werden Maßnahmen anerkannt, die hinsichtlich ihrer Qualität und Zweckbindung, sowie der Zielausrichtung vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen und die Inanspruchnahme professioneller Unterstützung beinhalten. Das Finanzgericht Bremen hat entschieden, dass die Erbringung der Maßnahmen zur Gesundheitsförderung durch praktizierende Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder qualifizierten Fitnesstrainer erfolgen muss. Die Kriterien haben sich seit dem 25. Juli 2015 nach einer Abänderung des SGB verschärft und beinhalten jetzt höhere qualitative Anforderungen zur steuerfreien Bezuschussung.

Durch die steuerfreie Auszahlung monatlicher Zuschüsse oder eines jährlichen Gesamtbetrags zur Gesundheitsförderung sollen Arbeitnehmer zu sportlichen Aktivitäten motiviert werden. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten in oben aufgeführter Höhe, wodurch er dem Bewegungsmangel und arbeitsbedingter Überlastung oder Fehlbelastung vorbeugen möchte. Zur Erzielung einer effektiven Wirkung gibt es konkrete Kriterien, die sich auf die Steuerfreiheit des gezahlten Betrags auswirken und für den Arbeitnehmer bindend sind. Der Vorteil dieser Zusatzleistung gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich selbstständig für ein Fitnessstudio oder einen Physiotherapeuten und Heilpraktiker zu entscheiden und beispielsweise ein Angebot in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung zu nutzen. Das es sich um eine qualifizierte Maßnahme nach den gesetzlichen Kriterien handelt, sollte am besten vor der Inanspruchnahme einer Leistung in Erfahrung gebracht und bescheinigt werden. Betriebsinterne Programme zur Gesundheitsförderung sind in ihrem Inhalt begrenzt und werden von Arbeitnehmern nur bedingt angenommen. Durch die Bezuschussung mit steuerfreier Wirkung vom Arbeitgeber kann die Auswahl zwischen verschiedenen auf den Arbeitnehmer abgestimmten sportlichen Maßnahmen oder stress- und verspannungsreduzierenden Heilbehandlungen vorgenommen werden. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten und das Finanzamt rechnet den Betrag bis 500 Euro jährlich nicht als Einkommen an, sofern die Voraussetzungen zur Steuerfreiheit erfüllt und vom Empfänger der Leistung als Nachweis erbracht werden. 

Die Zahlung der Zuwendung kann mit Empfehlungen von Seiten des Arbeitgebers einhergehen und so für Rechtssicherheit sorgen. Immer mehr Unternehmen arbeiten mit Physiotherapeuten und Heilpraktikern zusammen oder haben Verträge mit Fitnessstudios abgeschlossen, in denen die Arbeitnehmer nach Feierabend trainieren und sich einen Ausgleich zur beruflichen Tätigkeit schaffen können. Aus der Zahlung der Zuwendung muss hervorgehen, dass es sich um einen Betrag zur Gesundheitsförderung handelt. Ist diese Zuordnung nicht klar erkennbar, wird auch eine Summe bis 500 Euro steuerpflichtig und vom Finanzamt als Mehreinkommen des Arbeitnehmers angerechnet.