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Strafzahlung bei verspäteter Steuererklärung

 

 

Der 31. Mai ist verstrichen und gegen diejenigen, die bisher die erforderliche Einkommensteuererklärung nicht eingereicht haben kann nun der Verspätungszuschlag als steuerliche Nebenleistung festgesetzt werden. Dieser Zuschlag stellt ein spezielles finanzielles Druckmittel der Finanzverwaltung dar, um den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung zu bewegen. Doch damit nicht genug. In dieser Woche soll im Bundestag ein Gesetz beschlossen werden, welches ab dem 01. Januar 2017 in Kraft treten soll. Und zwar müssen Steuerpflichtige mit einer Strafgebühr von 25 EUR pro Monat rechnen, sofern sie ihre Steuererklärung nicht oder verspätet abgeben.


Unterschied zwischen dieser Strafzahlung und dem Säumniszuschlag liegt darin, dass der Säumniszuschlag nicht willkürlich bestimmt werden. Der Verspätungszuschlag darf maximal 10 % der festgesetzten Steuer oder 25.000 EUR betragen. Und bei der Strafzahlung handelt es sich um 25 EUR für jeden Monat, in dem der Steuerpflichtige die Steuererklärung nicht eingereicht hat. Ursprünglich stand ein Betrag von 50 EUR zur Debatte, jedoch leistete die SPD Widerstand und ließ dieses Vorhaben scheitern. Sinn und Zweck dieser Strafgebühr liegt darin, mehr Bürger zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung zu bewegen. Des Weiteren soll diese zur Modernisierung der Finanzverwaltung dienen, da vermehrt papierlos gearbeitet wird und das Übersenden einer elektronischen Steuererklärung weitaus weniger kompliziert ist, als das Ausfüllen einer Erklärung in Papierform. Der Nachteil des neuen Gesetzes liegt darin, dass die Finanzämter über keinerlei Ermessensspielraum mehr verfügen. War ein Bürger in der Vergangenheit immer sehr zuverlässig und hat seine Steuererklärung immer pünktlich abgegeben, liegt es im Ermessen des zuständigen Bearbeiters, ob er zunächst einen Verspätungszuschlag festsetzt oder darauf verzichtet. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes entfällt dieser Spielraum.