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Umsatzsteuerliche Organschaft nur bei Personalunion der Geschäftsführung

Grundsätzlich ist jedes rechtlich selbstständige Unternehmen ein steuerliches Subjekt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Wenn aber eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (sog. Organträger) eingegliedert ist, liegt eine Organschaft vor. In diesem Falle ist die juristische Person als Organgesellschaft nicht selbstständig, sondern Teil des umsatzsteuerlichen Unternehmens des Organträgers.

Deshalb sind beispielsweise die Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht umsatzsteuerbar und der Organträger ist Steuerschuldner der Umsätze der Organgesellschaft.
Der Bundesfinanzhof hatte jetzt über die Frage der organisatorischen Eingliederung bei folgender Konstellation zu entscheiden: An der X GmbH waren die A GmbH zu 51 % und Herr B zu 49 % beteiligt. Geschäftsführer der A war Herr C, Geschäftsführer der X war Herr B, der auch Prokurist der A war. Das Gericht entschied, dass die X zwar finanziell, aber nicht organisatorisch in die A eingegliedert war, weil B nicht gleichzeitig Geschäftsführer der A war. Durch die organisatorische Eingliederung soll sichergestellt werden, dass der Wille des Organträgers in der Organgesellschaft durchgesetzt wird. Dies ist nur durch die Personalunion der Geschäftsführung gewährleistet. Dass B Prokurist der A war, reichte nicht aus, weil ein Prokurist nicht die Befugnisse eines Geschäftsführers hat.