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Verjährung des finanzamtlichen Anspruchs auf Umsatzsteuerzahlung

Bei einem Finanzamt bestand Unklarheit darüber, wer Schuldner der Umsatzsteuer war. Ursache hierfür war die Annahme, dass der Unternehmer und seine Ehefrau jeweils getrennt ein Unternehmen führten. Beide hatten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1986 bis 1991 abgegeben. Mit den jeweiligen Jahresumsatzsteuerbescheiden folgte das Finanzamt zunächst der Rechtsauffassung des Ehepaars.

Später hob das Finanzamt diese Bescheide wieder auf. Es ersetzte stattdessen die Umsatzsteuerveranlagungen für beide Ehegatten durch einen auf den Namen einer Ehegatten-GbR lautenden Umsatzsteuerbescheid und buchte die von beiden geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen auf die GbR um. Aufgrund des Einspruchs der Eheleute hob das Finanzamt 2006 auch die gemeinschaftlichen Umsatzsteuerveranlagungen für diese Jahre auf und führte wieder einzelne Veranlagungen für die Ehegatten durch. Gegen diese Veranlagung klagten die Eheleute mit der Begründung, dass die sog. Festsetzungsverjährung von fünf Jahren eingetreten sei. Als Folge wären die auf die Ehegatten-GbR gebuchten Umsatzsteuervorauszahlungen insgesamt zurückzuzahlen. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Eheleute. Ein ursprünglicher Erstattungsanspruch der Eheleute war aufgrund der Verrechnung der geleisteten Vorauszahlungen mit der Steuerschuld der vermeintlichen Ehegatten- GbR erloschen. Erst mit der Aufhebung der Umsatzsteuerveranlagung für die nicht existierende Ehegatten-GbR im Jahre 2006 sind die geleisteten Vorauszahlungen rechtsgrundlos geworden, sie waren zu erstatten.