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Unternehmensverkauf mit Steuervorteil

Verkauf eines Unternehmens zu steuerlich attraktiven Konditionen

Ganz gleich, ob eine Firma aus gesundheitlichen Gründen oder altersbedingt aufzugeben ist: Bei einer Beurteilung der Lukrativität einer Betriebsveräußerung sind die auf den Veräußerungsgewinn anfallenden Steuern in die Waagschale zu werfen. Umso vorteilhafter ist es, wenn sich Optionen auftun, mit denen Veräußerungsgewinne steuerlich begünstigt werden. Wann dies möglich ist, beleuchtet dieser Artikel.

 

Differenzierung zwischen Betriebsveräußerung und -abwicklung

Der Unterschied zwischen einer Betriebsabwicklung und -veräußerung ergibt sich neben der Kaufpreiszahlung maßgeblich aus der Anzahl der Personen, die die Firma übernehmen. Erfolgt die Übernahme durch unterschiedliche, voneinander unabhängige Käufer, handelt es sich um eine Betriebsabwicklung. Wird für das Unternehmen eine Komplettsumme beglichen, wird der Betrieb hingegen veräußert. Anders als bei der Betriebsabwicklung ist der bei einer Betriebsveräußerung entstehende Veräußerungsgewinn steuerlich begünstigt.

 

Die Versteuerung des Veräußerungsgewinns ist von Steuerarten wie Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder gar Einkommensteuer losgelöst und erfolgt gesondert.

 

Diese Faktoren fließen in die Berechnung des Veräußerungsgewinns ein

Grundlage für die Höhe des Veräußerungsgewinns ist der vom Verkäufer festgelegte Verkaufspreis (bzw. Kaufpreis aus Sicht des Käufers). Auf dieser Basis gilt es nun, das sogenannte Betriebsvermögen vom Veräußerungsgewinn abzuziehen. Beim Betriebsvermögen handelt es sich um die kumulierte Vermögenshöhe, die sich ergibt, wenn die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Hierüber gibt die Finanzbuchhaltung Aufschluss. Stehen mit der Betriebsveräußerung Kosten in Verbindung, so sind auch sie dem Kaufpreis gegenzurechnen. Gibt es aus dem Unternehmen ins Privatvermögen überführte Wirtschaftsgüter, so ist ihr Wert dem Kaufpreis hinzuzurechnen. Weiterhin sind beim Unternehmensverkauf etwaige Schulden zu berücksichtigen. Da diese vom Käufer zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht übernommen werden, gilt es, den Veräußerungsgewinn um diese Summe zu bereinigen.

 

Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinn bei Unternehmensverkauf

Der § 16 EStG verpflichtet Privatpersonen zur Zahlung von Einkommensteuer, wenn sie einen Betrieb veräußern. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um das gesamte Unternehmen oder einen Teil davon handelt. Gleiches gilt im Falle einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, beim Verkauf der Unternehmensanteile von Mitunternehmern und dann, wenn der Anteil eines Gesellschafters veräußert wird.

 

So lassen sich bei Betriebsveräußerung Steuervorteile geltend machen

Am Anfang jeder Einkommensteuer-Zahlung steht die Ermittlung der Einkünfte für den Veranlagungszeitraum. Sie entspricht der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Neben laufenden Einkünften sind hierbei auch außerordentliche Gewinne zu berücksichtigen. Gesetzlich geregelte Steuervorteile ergeben sich nach § 16 EStG und § 34 EStG in Form von Steuerermäßigungen und einer Gewährung von Freibeträgen.

 

Antrag auf Ermäßigung des Steuersatzes

Eine Option, Steuervorteile beim Unternehmensverkauf zu generieren, ergibt sich aus der Beantragung eines ermäßigten Steuersatzes. Ausgehend vom üblichen Steuersatz liegt er bei lediglich 56 Prozent. Voraussetzung dafür, dass die Finanzverwaltung diesem Antrag stattgibt, ist das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit oder die Vollendung des 55. Lebensjahrs.

 

Fünftelregelung

Die in § 34 EStG verankerte Fünftelregelung kann bei einer Anhäufung von Einkünften Anwendung finden. Hierbei kommt der Veräußerungsgewinn lediglich mit 20 Prozent zum Tragen. Auf dieses Fünftel wird die Einkommensteuer-Zahlung berechnet. Diese Steuerschuld ist final mit dem Faktor 5 zu multiplizieren. Das Finanzamt berücksichtigt die Fünftelregelung im Fall der Fälle in aller Regel automatisch. Das Stellen eines gesonderten Antrags ist nicht erforderlich.

Bild: AdobeStock Foto DATEI-NR_ 607396534.jpg