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Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung?

Betriebsbedingte Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt keine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung

 

Ganz nach dem Motto "Wer hoch hinaus will, kann tief fallen" ruinierte sich ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber großzügig angebotene Abfindung selbst. Statt das Angebot zur Abfindungszahlung anzunehmen, trat der Arbeitnehmer mit dem scheidenden Arbeitgeber in eine Verhandlung über die Höhe der Abfindung ein und

ging nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung am Ende leer aus. Mit seinem Streben nach einer höheren Abfindung verwirkte er das Arbeitgeber-Angebot komplett. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte sich in diesem Fall auf die Seite des Arbeitgebers.

 

Freiwillige Abfindungszahlung des Arbeitgebers nach jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit

 

Im vor dem Landesarbeitgericht Rheinland-Pfalz verhandelten Fall schloss ein Unternehmen aus betrieblichen Gründen endgültig seine Pforten. 140 Mitarbeitende waren im Zuge dessen von Arbeitslosigkeit bedroht. Auch ein Kraftfahrer, der bereits seit 30 Jahren für dieses Unternehmen tätig war, erhielt die betriebsbedingte Kündigung. Vor dem Hintergrund, dass das Unternehmen über keinen Betriebsrat verfügte, wurden alle von der Firmenschließung Betroffenen zu Abwicklungsgesprächen geladen. Der Kraftfahrer erhielt einen Abwicklungsvertrag auf postalischem Weg an seinen Anwalt. Hierin sah der Arbeitgeber für die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Abfindung von etwa 104.300 Euro vor.

 

Die Reaktions des Arbeitnehmers war eine grundsätzliche Zustimmung zu einer Abfindungszahlung und entsprach einer Ablehnung der Abfindung in der gebotenen Höhe. Vielmehr begann der Arbeitnehmer, über seinen Anwalt mit dem Arbeitgeber die Abfindungshöhe zu verhandeln. Den an ihn gestellten Forderungen kam der Arbeitgeber jedoch nicht nach und strich das Angebot zu einer Abfindung schlussendlich ganz.

 

Vorangegangene Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

 

Die Abwicklungsvereinbarung samt Abfindungsangebot über den Anwalt statt im persönlichen Gespräch auszuhändigen, resultiert aus der fortwährenden Krankschreibung des Arbeitnehmers. Diese wiederum basiert auf einer Abmahnung, die der Arbeitnehmer erhielt, nachdem er sich der betrieblich angeordneten Corona-Maskenpflicht wiedersetzte. Bereits dieser Umstand hatte zu einer anwaltlichen Auseinandersetzung, welche einen direkten Austausch zwischen beiden Parteien unterband, geführt.

 

So urteilten die Gerichte

 

Das LAG Rheinland-Pfalz sah es als erwiesen an, dass der Arbeitnehmer mit seinem Eintritt in Verhandlungen das vom Arbeitgeber unterbreitete Abfindungsangebot ausschlug. Schon das Arbeitsgericht Trier wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Wie schlussendlich auch das LAG Rheinland-Pfalz befand, war die vom Arbeitgeber wegen der Stilllegung des Betriebs ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung wirksam. Weiterhin hielt das Gericht fest, dass seitens des Arbeitnehmers kein Anspruch auf eine Abfindungszahlung bestehe. Ein gegenteiliges Abfindungsangebot als das vom Arbeitgeber getätigte komme einer Ablehnung gleich und begründe keinen Rechtsanspruch. Darüber hinaus sei der Arbeitgeber nicht an sein ursprüngliches Angebot zur Zahlung einer Abfindung gebunden.

 

Wann Arbeitnehmern bei betriebsbedingter Kündigung keine Abfindung zusteht

 

Dass dem Arbeitnehmer grundsätzlich überhaupt keine Abfindung zu zahlen ist, ließ das Gericht im verhandelten Fall nicht unbegründet. Knackpunkt war, dass es in diesem Unternehmen keinen Betriebsrat gab. Wird ein Betrieb endgültig stillgelegt, muss der Arbeitgeber nicht zwingend einen Sozialplan erstellen. Aufgrund dessen ergibt sich aus dem betriebsbedingten Abwicklungsvertrag kein Abfindungsanspruch, der den Arbeitgeber zu einer Zahlung verpflichte. Das Gericht wandte hierbei den § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) an.

 

Fazit

 

Wird trotz betriebsbedingter Kündigung bei Fehlen eines Betriebsrates eine Abfindung angeboten, kann eine Verhandlung zu einem endgültigen Abfindungsverlust führen.

Bild: AdobeStock Foto DATEI-NR_74554075