Go to Top

4-Tage-Arbeitswoche

Die Vier-Tage-Woche im Handwerksbetrieb umsetzen

Die Vier-Tage-Woche ist in der Arbeitswelt heute in aller Munde. Tatsächlich diskutieren auch immer mehr Handwerksbetriebe die Einführung der verkürzten Arbeitswoche. Allerdings müssen Arbeitgeber hier Vorsicht walten lassen - denn bei der Umsetzung derselben sind verschiedene Punkte zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem dann, wenn es um arbeitsrechtliche Aspekte geht. Und dieser Beitrag verrät,

wie man diesen Prozess reibungslos über die Bühne bringt.

Das passende Arbeitszeitmodell finden

Wird die Vier-Tage-Woche eingeführt, kommen verschiedene Arbeitszeitmodelle infrage. In der Regel wählt man dafür eines dieser Modelle:

- Arbeiten an vier Tagen bei einer verkürzten Arbeitszeit und einem entsprechend angepassten Lohn.
- Arbeiten an vier Tagen bei einer reduzierten Arbeitszeit, aber bei einem gleichbleibenden Lohn.
- Arbeiten an vier Tagen bei einer gleichbleibenden Arbeitszeit.

Die Mehrzahl der Handwerksbetriebe gehört zu den tarifgebundenen Unternehmen. Es müssen solche Firmen also unbedingt einen Blick in die tarifvertraglichen Regelungen werfen - denn erst so erkennen sie, ob die Einführung der Vier-Tage-Woche für sie überhaupt möglich ist.

Tarifverträge werden im Falle einer Vier-Tage-Woche auch auf Mitarbeiter angewendet, die nicht Mitglied bei einer Gewerkschaft sind - darum sollte man auch auf diese ein Auge werfen.

In diesen Fällen braucht es eine Änderungskündigung

Soll es im Rahmen einer Vier-Tage-Woche zu einer Reduktion der Arbeitszeit kommen, ist dies ausschließlich über eine Änderungskündigung möglich. Dieser Schritt muss sozial gerechtfertigt sein. Dies gilt vor allem dann, wenn diese Änderung ohne eine vorherige Absprache oder die Zustimmung des Arbeitnehmers geschieht.

Es empfiehlt sich des Weiteren, das Bundesurlaubsgesetz zurate zu ziehen. Das muss unbedingt dann geschehen, wenn die Arbeitstage bei einer verkürzten Arbeitswoche neu definiert werden. Der Vorgesetzte ist laut dem Gesetz durchaus dazu befugt, seine Mitarbeiter in Zukunft an anderen Tagen als bisher zu beschäftigen. Denn laut dem § 3 Absatz 2 des Bundesurlaubsgesetzes gelten Montag bis Samstag als gesetzliche Arbeitstage. Der Mindesturlaubsanspruch liegt in diesem Fall bei 16 Urlaubstagen.

So ist es um die tägliche Arbeitszeit bestellt

Es ist gemäß § 3 des Arbeitszeitgesetzes möglich, die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden am Tag zu verlängern. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die Durchschnittsarbeitszeit von 8 Stunden pro Werktag im Zeitraum von 24 Wochen nicht überschritten wird. Im Rahmen einer Vier-Tage-Woche ist es also problemlos möglich, auf eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Tag zu setzen.

Dies bestätigt auch der § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG - laut dieser Regelung ist die Festlegung des Zehn-Stunden-Arbeitstages auch im Tarifvertrag sowie einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulässig. Die einzige Voraussetzung dafür ist, dass in diesen Zeitraum ein Bereitschaftsdienst oder die Arbeitsbereitschaft fällt.

Ausgenommen sind von dieser Regelung Jugendliche und Schwangere - ihre Arbeitszeit müssen Arbeitgeber auf 8 Stunden am Tag limitieren.

Die wichtigsten Regelungen für Pausen

Die Arbeitszeit im Unternehmen muss laut dem § 4 ArbZG durch Ruhepausen unterbrochen werden. Bei einem Arbeitstag zwischen 6 und 9 Stunden, ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgesehen. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 9 Stunden, ist eine Ruhepause von wenigstens 45 Minuten Pflicht.

Überstunden dürfen ausschließlich an zusätzlichen Tagen geleistet werden.

Fazit
Bei der Umsetzung der Vier-Tage-Woche müssen Handwerksbetriebe mehrere Aspekte berücksichtigen. Handeln sie gemäß den oben beschriebenen Regelungen, sollten bei der Einführung der neuen Arbeitszeit keine Probleme auftreten.

 

Bild: AdobeStock Foto DATEI-NR_581410190