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Betriebsferien - Darf der Arbeitgeber den Urlaub einseitig anordnen?

Ordnet die Geschäftsleitung Betriebsferien an, herrscht bei der Belegschaft häufig Verunsicherung, welche rechtlichen Grundlagen für diese Anordnung relevant sind. Im Zusammenhang mit der nämlichen Anweisung der Geschäftsleitung ergeben sich zudem eine Reihe weiterer Fragen: Wird der Urlaub um die Dauer der Betriebsferien gekürzt? Wie viel Betriebsferien dürfen angeordnet werden? Im weiteren wird näher erläutert, wie es damit aussieht und was das Bundesurlaubsgesetz (Burlg) dazu sagt.

Ein Blick auf das Bundesurlaubsgesetz
Der Paragraph 7 des Bundesurlaubsgesetzes gibt darüber Auskunft, wie über die Urlaubszeit eines Arbeitnehmers entschieden werden kann. Gemäß § 7 Abs. 1 BurlG darf der Arbeitgeber bestimmen, wann sein Arbeitnehmer Urlaub nehmen muss, ist jedoch verpflichtet, die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Arbeitnehmer können also Dauer und Lage ihres Urlaubs grundsätzlich selbst auswählen. Nur bei Resturlaub aus dem Vorjahr liegen die Dinge anders. Hier kann der Arbeitgeber entscheiden, wann der Resturlaub zu nehmen ist.



Wann darf der Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnen?
Die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers zu der Dauer und Lage seines Urlaubs hat jedoch Grenzen. So ist im Bundesurlaubsgesetz von "dringenden betriebliche Belangen" die Rede, welche den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers entgegenstehen können. Solche dringenden betriebliche Belange liegen vor, wenn ein Fortführen der täglichen Arbeit im Betrieb nicht möglich ist. Dies könnte durch eine längere Abwesenheit der Betriebsführung gegeben sein, wenn deren Anwesenheit für die Fortführung der Arbeit unabdingbar ist. Weitere Gründe wären ein Umbau der Geschäftsräume oder ein signifikanter Einbruch der Auftragszahlen über einen längeren Zeitraum.

Mit welcher Frist muss der Betriebsurlaub angekündigt werden?
Die Ankündigungsfrist für Betriebsurlaub ist gesetzlich nicht definiert. Gemäß ständiger Rechtssprechung sollte diese Frist im Bereich des Zumutbaren liegen. Konkret geht man hier von mindestens sechs Monaten aus. Wurde der Betriebsurlaub zu spät angekündigt, dass er mit bereits angemeldeten Urlaubsplänen der Angestellten in Konflikt steht, kann der bewilligte Urlaub nicht revidiert werden.

Wird der Urlaub der Arbeitnehmer um die Dauer des Betriebsurlaubs gekürzt?
Gemäß ständiger Rechtssprechung muss ein Teil des Jahresurlaubs für die Arbeitnehmer frei planbar sein. Die Rede ist hier von mindestens zwei Wochen. Der Urlaub, der durch die Betriebsferien verordnet wird, hat den gleichen Status wie der frei wählbare Urlaub der Arbeitnehmer. Der Jahresurlaubsanspruch wird also um den Betriebsurlaub gekürzt. Für die zulässige Höchstdauer des Betriebsurlaubs gibt es keine gesetzliche Regelung. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes dürfen für einen Betriebsurlaub nicht alle Urlaubstage des Jahres aufgewendet werden. Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zufolge ist eine maximale Quote von 3/5 zulässig (Az 1 ABR 79/92).

Der Betriebsrat bestimmt mit
Gibt es in einem Unternehmen einen Betriebsrat, so steht diesem nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu, wenn Betriebsferien verordnet werden sollen. Die konkrete Ausgestaltung der Urlaubsregelungen wird in den Betriebsvereinbarungen festgelegt. In dem Fall müssen für einen von der Geschäftsleitung avisierten Betriebsurlaub nicht für jeden Einzelfall dringende betriebliche Belange nach § 7 Abs. 1 BurlG belegt werden.

Betriebsurlaub und (Rest-)Urlaub des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet Urlaub aus dem Folgejahr für verordnete Betriebsferien zu opfern. Der Urlaubsanspruch gilt nur für das Urlaubsjahr (BUrlG, § 7, Abs. 3, Satz 1).

 

Bild: AdobeStock Foto DATEI-NR 84962082