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Erhöhung der Verdienstgrenze bei Minijobs

Für Arbeitnehmer, die in einem Minijob beschäftigt sind, besteht ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Im Jahr 2021 war der gesetzliche Mindestlohn auf 9,50 Euro festgesetzt und stieg im Januar 2022 auf 9,82 Euro. Im Juli stieg der Mindestlohn weiter an auf 10,45 Euro und wird ab Oktober 2022 auf 12 Euro pro Stunde festgesetzt. Für Minijobber geht diese Änderung mit kürzeren monatlichen Arbeitszeiten einher, da sie ansonsten in die Sozialversicherungspflicht fallen. Mit welchen Änderungen die gesetzliche Regelung einhergeht, soll in diesem Artikel erläutert werden.

 

Warum wird die Minijobgrenze erhöht?

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, wenn das Gehalt 450 Euro im Monat nicht überschreitet. Liegt ein Minijob vor, ist dieser von der Steuer- und Sozialversicherungspflicht befreit, vom Arbeitgeber werden pauschale Abgaben abgeführt. Zwar wurde in der Vergangenheit der Mindestlohn angepasst, die Verdienstgrenze bei Minijobbern war davon aber ausgenommen. Das hatte zur Folge, dass Minijobber entweder in die Sozialversicherungspflicht rutschten oder weniger Stunden im Monat arbeiten konnten. Aus diesem Grund wurde jetzt nicht nur der Mindestlohn auf 12 Euro die Stunde angehoben, sondern auch die Verdienstgrenze steigt auf 520 Euro im Monat. Das bedeutet: Minijobber dürfen ab Oktober rund 10 Stunden die Woche (knapp über 43 Stunden im Monat) arbeiten ohne steuer- und sozialversicherungspflichtig zu werden.

 

Die Verdienstgrenze soll dabei auch bei zukünftigen Änderungen nicht statisch bleiben. Mit der Erhöhung des Mindestlohns soll auch in Zukunft die Verdienstgrenze bei Minijobbern angepasst werden.

 

Welche Abgaben fallen bei einem Minijob an?

Mit Ausnahme der Rentenversicherung ist ein Minijob für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Der Arbeitnehmer kann entweder pauschale Abgaben wählen oder die Abzüge nach der Lohnsteuerklasse berechnen. Die pauschalen Abgaben richten sich dabei nach der Rentenversicherung (15 %), der Krankenversicherung (13 %), der Umlage U1/U2 und der Insolvenzumlage. Damit entspricht der Arbeitgeberanteil ungefähr 30 %. In diesem Fall erfolgen die Abgaben direkt an die Minijobzentrale. Wird hingegen die Besteuerung nach der Steuerklasse angewandt, müssen die Beträge an das Finanzamt abgeführt werden. Vorteilhafter ist die individuelle Besteuerung für Steuerklassen I bis IV, sofern der Arbeitnehmer keine sonstigen Einkünfte erhält.

 

Da für die Arbeitnehmer eine Rentenversicherungspflicht besteht, ist das Netto-Gehalt etwas geringer. Die Rentenversicherung schlägt sich im Arbeitslohn mit 3,6 % nieder. Allerdings besteht die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, um am Ende des Monats mehr ausbezahlt zu bekommen. Mit der Rentenversicherung steigt die Rente im Westen lediglich um 5,78 Euro im Monat (mit der neuen Verdienstgrenze) und im Osten um 5,94 Euro monatlich.

 

Was bedeutet der neue Mindestlohn für den Verdienst?

Diese neue gesetzliche Grundlage bedeutet, dass der durchschnittliche Verdienst in einem Zeitraum von 12 Monaten auf eine Grenze von 6.240 Euro festgelegt wird. Arbeitnehmer dürfen dabei in einem Monat mehr oder weniger verdienen wie in anderen, wenn die Grenze dabei nicht überschritten wird. In einem Monat darf dabei nicht mehr als das doppelte Gehalt verdient werden. Ein Minijob liegt demnach nicht mehr vor, wenn das durchschnittliche Gehalt überschritten wird. Allerdings gibt es Ausnahmen. In einem Zeitraum von 12 Monaten darf es in maximal ein bis zwei Monaten zu unvorhergesehenen Überschreitungen kommen. Minijobber dürfen damit, wenn es sich um begründete Ausnahmefälle handelt, in einem Kalenderjahr höchstens 7.280 Euro verdienen. Dabei ist der gesetzliche Mindestlohn zu beachten, der mindestens 12 Euro die Stunde betragen muss.

 

Dürfen Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) ausführen?

Der Arbeitnehmer darf auch mehrere Minijobs ausführen, wenn der durchschnittliche Verdienst aller Minijobs zusammen die Grenze von 520 Euro im Monat nicht überschreitet. Verdient er mehr, fällt er in die Sozialversicherungspflicht und es handelt sich damit nicht mehr um einen Minijob.

 

Arbeitgeber müssen ab Oktober darauf achten, die Bedingungen entsprechend umzusetzen und sie im Arbeitsvertrag festzuhalten.

 

Fazit:

Ab Oktober 2022 steigt die Verdienstgrenze bei Minijobbern auf durchschnittlich 520 Euro monatlich an. Damit kann im Kalenderjahr 6.240 Euro verdient werden. Zu unvorhergesehenen Überschreitungen darf es maximal in ein bis zwei Monaten kommen, wodurch die Grenze auf maximal 7.280 Euro im Jahr angehoben wird. Arbeitnehmer dürfen aufgrund dieser Bedingungen ungefähr 10 Stunden in der Woche (im Monat knapp über 43 Stunden) arbeiten, ohne in die Sozialversicherungspflicht zu fallen.

Bild: AdobeStock Foto DATEI-NR_192328623