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Heiße Temperaturen - was ist am Arbeitsplatz zu beachten

Sommerperioden mit extremen Temperaturen sind hierzulande längst keine Seltenheit mehr. Verspricht das Freibad während der Freizeit eine Erfrischung im kühlen Nass, haben Arbeitgeber hierzulande unter der sengenden Hitze zu leiden. Das Arbeitsschutzgesetz sieht in der Regel leider keinen Anspruch auf Freistellung für Mitarbeiter vor. Dennoch haben sich Arbeitgeber an gewisse Auflagen zu halten, um im wahrsten Sinne des Wortes ein akzeptables Arbeitsklima zu gewährleisten.


Dreistufiges System schafft Klarheit



Im März 2022 folgte die aktuellste Ergänzung für die technischen Regeln für Arbeitsstätte, welche drei verschiedene Temperaturschwellen vorsieht. Nach jeweiliger Überschreitung besagter Grenzen, die auf 26°, 30° sowie 35° Celsius festgelegt sind, greifen verschiedene Regelungen. Grundsätzlich besteht weiterhin für Beschäftigte kein Rechtsanspruch, allerdings existieren Richtlinien als wegweisende Grundsteine.

Maßnahmen zur einfachen Abkühlung sind ab 26 Grad vom Arbeitgeber zu stellen. Ab Temperaturen über 30 Grad sind weitere Schritte für angenehme klimatische Bedingungen vorzunehmen. Dem Arbeitgeber steht die Wahl der Maßnahmen dabei frei, der Zweck heiligt die Mittel. Zu diesen gehören etwa die Installation eines Sonnenschutzes oder einer leistungsstarken Lüftung sowie die Entfernung wärmebildender Faktoren wie Kopierer aus den Arbeitsräumen. Übersteigen die Temperaturen die 35 Grad Grenze, ist die Weiterarbeit unzumutbar, insofern seitens des Arbeitgebers kein fortschrittliches Angebot der Abkühlung besteht. Zu den Hilfsmitteln gehören etwa zusätzliche Pausen oder eine laxe Kleiderordnung. Erst im Falle fehlender Maßnahmen ist eine Weiterarbeit in betreffenden Räumlichkeiten unzumutbar.


Bewährte Maßnahmen gegen Hitzestau

Neben der Entfernung wärmeerzeugender elektrischer Geräte wie Kopierern und Druckern können lockere Bekleidungsregeln Abhilfe schaffen. Das Ausmaß der Lockerungen der Kleidervorschriften ist hierbei direkt mit dem Vorgesetzten zu bereden. Generell ist die Lockerung der Kleidervorschriften dann zumutbar, insofern kein nachvollziehbarer Bedarf einer bestimmten Kleiderordnung besteht. Ist dies nicht der Fall und reichen alternative Maßnahmen vollumfänglich aus, besteht kein Anrecht auf eine lockere Kleiderordnung. Zu den weiteren effektiven Maßnahmen gehören etwa:

-Angebot erfrischender Getränke wie Wasser oder Limonade
-Ausreichende Lüftung für den Luftaustausch, gegebenenfalls mithilfe mechanischer Lüfter
-Installation eines Sonnenschutzes an Fenstern
-Verschiebung der Arbeitszeiten in die frühen Morgenstunden oder späten Abendstunden für angenehmere Temperaturen
-Montage von Wasserschleiern oder Luftduschen für eine Abkühlung am Arbeitsplatz

Auch Beschäftigte selbst haben die Möglichkeit, sich gegen übermäßige Hitze zu schützen. Hierzu zählt etwa die Zufuhr von ausreichend Flüssigkeit sowie die Benetzung der Arme und Handgelenke mit kühlem Wasser.

Bild: AdobeStock Foto DATEI-NR._ 113902859