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Minijobgehalt wird ab dem 1. Oktober 2022 erhöht

Zum 1. Oktober 2022 soll der von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil vorgelegte und vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf des Mindestlohnerhöhungsgesetzes in Kraft treten. Dieses Gesetz beinhaltet die Erhöhung des Bruttostundenlohns auf zwölf Euro. Dadurch steigt ebenfalls das Minijobgehalt von derzeit 450 Euro auf zukünftig 520 Euro monatlich.

Das wird die Ausübung eines Minijobs für viele Arbeitnehmer wohl noch attraktiver machen. Denn durch die Erhöhung des Bruttostundenlohns können Minijobber nun mehr Geld steuerfrei erwirtschaften.

Minijob Status wird durch steuerfreie Extras nicht gefährdet


Wer ab dem 1. Oktober 2022 durch steuerfreie Gehaltsextras monatlich mehr als 520 Euro in seinem Minijob verdient, wird dadurch nicht seinen Minijob - Status verlieren. Denn die steuerfreien Extras haben nicht zwangsläufig Einfluss auf die rechtliche Stellung als Minijobber.
Allerdings ist es ein Nachteil von Minijobs, dass geringfügig Beschäftigte die geplante einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro nicht in Anspruch nehmen können, da lediglich Erwerbstätige der Lohnsteuerklassen 1 bis 5 einen Rechtsanspruch auf diese Pauschale haben.

Was verändert sich durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz?
Das Mindestlohnerhöhungsgesetz enthält nicht nur Regelungen zu einer dynamischen Geringfügigkeitsgrenze, sondern beinhaltet ebenfalls die Schaffung einer absolut minimalen Jahresverdienstgrenze. Diese hat die Höhe vom 14fachen der Geringfügigkeitsgrenze und begrenzt zudem unvorhergesehen höhere Verdienste auf die Dauer von zwei Kalendermonaten. Diese Regelungsinhalte verfolgen den Zweck, den Begriff des "Minijobs" klarer und eindeutiger zu definieren, sowie klarzustellen, wann ein Minijob vorliegt und wann nicht.

Als nicht vorhersehbar gelten übrigens Zahlungen, welche von der Arbeitgeberseite im Kontext einer vorausschauenden Betrachtungsweise zur Feststellung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden. Und zwar bleiben sie deshalb unberücksichtigt, weil man sie nicht mit hinreichender Sicherheit erwarten konnte. Beispielhaft zu nennen sind hier die Zahlung einer einmaligen Einnahme, die von der persönlichen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig gewesen sein kann. Auch dann, wenn ein Minijobber für einen anderen kranken Kollegen einspringt und daher Mehrarbeit leistet, kann in diese Kategorie fallen.

Die neue Minijobgrenze könnte zudem dazu führen, dass einige Minijobber weniger Arbeitsstunden zu leisten haben. Aus Arbeitgebersicht stellt sich das Mindestlohnerhöhungsgesetz also durchaus als eher nachteilig dar, da ihre betrieblichen Lohnkosten sich erhöhen, während die zeitlichen Einsatzmöglichkeiten ihrer geringfügig Beschäftigten sich reduzieren.
Aus Sicht der Minijobber hingegen, dürfte die Verabschiedung des Mindestlohnerhöhungsgesetzes ein Grund zur Freude sein.

Bild: AdobeStock Foto DATEI-NR.: 483982428