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Thema Feiertage!

Weihnachten steht wieder einmal vor der Tür und unzählige Menschen freuen sich auf ein paar besinnliche Tage mit der Familie. Zwar haben die meisten Arbeitnehmer am 25. und 26. Dezember frei, doch in einigen Branchen gelten diese Tage nicht automatisch als Urlaubstage. Am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag greift zwar ein allgemeines Beschäftigungsverbot, welches für gesetzliche Feiertage gilt, doch auch zu dieser Regelung gibt es Ausnahmen. Alles Wichtige zum Thema Feiertage erfahren Sie hier!

Welche Tage gelten als Feiertage?
Gesetzlich geregelt ist diese Frage in den Sonn- und Feiertagsgesetzen der Länder. Es gibt neun Feiertage, die bundesweit geschützt sind. Bei diesen handelt es sich um Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. Mai, Tag der Deutschen Einheit sowie der erste und der zweite Weihnachtstag. Die übrigen Feiertage werden von den Ländern selbstständig festgelegt.



Welche Urlaubsregelungen greifen an Weihnachten und Silvester?
Sowohl der 24. Dezember als auch Silvester sind streng genommen keine gesetzlichen Feiertage. Vielmehr werden sie als reguläre Arbeitstage geführt. Grundsätzlich müssten Arbeitnehmer, die diese Tage ganz entspannt zu Hause verbringen möchten, einen ganzen Tag Urlaub nehmen. Allerdings gibt es auch diesbezüglich Ausnahmen.

Ausnahmen können sich beispielsweise in Arbeits- oder Tarifverträgen finden. Dort wird zumeist festgelegt, dass Arbeitnehmer am 24. Dezember sowie an Silvester lediglich einen halben Tag Urlaub nehmen müssen. Einige Arbeitgeber bieten ihren Angestellten sogar einen ganztägigen Urlaubstag an. Dies ist jedoch nicht gesetzlich normiert, sondern geschieht vielmehr auf freiwilliger Basis. Wichtig ist jedoch, dass alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. Schickt der Arbeitnehmer einen Teil seiner Belegschaft mittags in den Feierabend, so darf er den Arbeitnehmern, die sich den ganzen Tag Urlaub genommen haben, auch nur einen halben Urlaubstag abziehen.

Welche Ausnahmen des Beschäftigungsverbots gelten an gesetzlichen Feiertagen?
Eigentlich greift an gesetzlichen Feiertagen ein Beschäftigungsverbot, das sich von 0 bis 24 Uhr erstreckt. Gehalt gibt es für die Arbeitnehmer selbstverständlich dennoch. Selbstverständlich gibt es auch von der grundsätzlichen Regelung des Beschäftigungsverbots Ausnahmen. Man denke nur an den medizinischen Sektor.
Im Arbeitszeitgesetz sind daneben noch weitere Ausnahmen normiert. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG können Arbeitnehmer in Handwerksbetrieben im Rahmen von Notdiensten auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten und auch in Bäckereien kann sonntags und an Feiertagen gearbeitet werden.

Wie sieht es hinsichtlich eines finanziellen Ausgleichs für die Arbeitnehmer aus?
Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften dahingehend, dass an gesetzlichen Feiertagen tätige Arbeitnehmer spezielle Zuschläge erhalten. Wie bei der Arbeit an einem Sonntag bekommen Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Arbeitet er hingegen nachts, sind spezielle Zuschläge verpflichtend.

Zuschläge sind übrigens immer dann steuerfrei, wenn sie sich auf nicht mehr als 125 Prozent des Grundlohns belaufen. Dieser Grundlohn wiederum, darf höchstens 50 Euro pro Stunde betragen. Darüber hinausgehende Beträge müssen versteuert werden. Eine Besonderheit bringen die Weihnachtsfeiertage in Sachen Bezahlung aber mit sich. Am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag sind Lohnzuschläge bis zu einer Höhe von 150 Prozent des Grundlohns von der Steuer befreit.

Bild: AdobeStock Foto DATEI-NR.:  308789709