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Steueränderungen 2022 - Ein kurzer Überblick über die neue Gesetzeslage

Zum Jahreswechsel 2021 / 2022 hat der Gesetzgeber Änderungen im Steuerrecht beschlossen. Die wichtigsten Reformen stellen wir Ihnen in den folgenden Zeilen vor:

Anhebung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum einer steuerpflichtigen Person. Bis zum Erreichen dieses Betrages sieht der Gesetzgeber von einer Steuerfestsetzung ab. Für den Veranlagungszeitraum 2021 gilt ein Grundfreibetrag von 9.744 Euro. Mit Beginn des neuen Jahres hat der Gesetzgeber eine Erhöhung auf 9.984 Euro beschlossen. Lassen sich Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen, verdoppelt sich der Grundfreibetrag.

Corona-Bonuszahlung bis Ende März 2022

Wegen der angespannten Coronalage kann jeder Arbeitgeber seinen Mitarbeiter einen steuerfreien Corona-Bonus von 1.500 Euro zukommen lassen. Die Steuerfreiheit für die Auszahlung gilt bis zum 31. März 2022. Erhält ein Arbeitnehmer danach Zuwendungen, die sich auf das Arbeitsverhältnis begründen, werden diese nach den allgemeinen Regeln versteuert.

Mögliche Änderungen bei weiteren coronabedingten Steuerentlastungen



Nach der derzeit geltenden Gesetzeslage werden einige Steuererleichterungen, die der Gesetzgeber pandemiebedingt beschlossen hat, nicht in das kommende Jahr übernommen. Hiervon betroffen sind z. B. die Erleichterungen bei Stundungen und Ratenzahlungsvereinbarungen, die Sie als Steuerpflichtiger mit Ihrem Finanzamt vereinbaren konnten. Diese können ab dem kommenden Jahr voraussichtlich nicht mehr in dem Umfang in Anspruch genommen werden, wie dies aktuell noch möglich ist.

Eine weitere Änderung bezieht sich auf den Bezug des Kurzarbeitergeldes. Der Gesetzgeber plant, die maximale Bezugsdauer um drei Monate zu erhöhen, um einen finanziellen Ausgleich für die angespannte wirtschaftliche Situation von Arbeitnehmern zu schaffen.

Anhebung des Mindestlohnes

Für die Zahlung des Mindestlohns müssen in Deutschland keine tarifvertraglichen Bestimmungen beachtet werden. Derzeitig beträgt die Größe 9,60 Euro pro Stunde.

Für die Anhebung hat der Gesetzgeber im kommenden Jahr zwei Termine gesetzt. Zum 01. Januar 2022 erfolgt eine Anhebung auf 9,82 Euro pro Stunde. Eine weitere Erhöhung hat der Gesetzgeber für den 01. Juli 2022 vorgesehen. Der Mindestlohn beträgt dann 10,45 Euro pro Stunde. Hiervon sind Sie betroffen, wenn Sie z. B. als Elektriker, Gebäudereiniger, Gerüstbauer oder als Schornsteinfeger tätig sind.

Neue Regelungen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse

Auch für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse - Minijobs - sind ab dem 01. Januar 2022 Änderungen geplant. So muss ein Arbeitgeber zukünftig Angaben darüber machen, wie ein Mitarbeiter im Minijob krankenversichert ist. Bei der Meldung eines Minijobbers an die Minijobzentrale soll ein Arbeitgeber ab dem 01. Januar 2022 eine sofortige Rückantwort erhalten. Der Arbeitgeber wird hiermit über weitere Beschäftigungsverhältnisse des neuen Mitarbeiters informiert und kann die entsprechenden Konsequenzen ziehen. Die Rückantwort der Minijobzentrale erfolgt auf digitalem Weg.

Frist zur Registrierkassenpflicht endet

Bis zum Ende des Jahres 2017 hatte es keine gesetzliche Grundlage für die Nutzung einer Registrierkasse gegeben. Seit dem Veranlagungszeitraum 2018 gilt das Kassengesetz.

Die rechtlichen Bestimmungen beziehen sich auf die Nutzung einer elektronischen Registrierkasse. Ein Unternehmer, der Bareinnahmen versteuert, wurde dazu verpflichtet, bis zum September 2020 eine Aufrüstung der Registrierkasse vorzunehmen, die die technische Sicherheit des Geräts gewährleisten soll. Alternativ wurde diesem Unternehmer damals auferlegt, sich eine neue Registrierkasse anzuschaffen.

Für nicht aufrüstbare Altkassen - der Kauf muss zwischen dem 26. November und dem 31. Dezember 2019 erfolgt sein - hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung beschlossen. Diese Frist endet am 31. Dezember 2022.

 

Bild: AdobeStock Foto DATEI-NR.: 457484342