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Neuerungen im Bußgeldkatalog

Man wurde sich einig: der Beschluss zum Bußgeldkatalog

Am 8.10.21 war es so weit: Der Bundesrat stimmte dem Entwurf der so genannten 1. Verordnung bezüglich der Bußgeldkatalog-Verordnung ohne Gegenstimmen zu. Es wurde in der Folge die BKatV Novelle per 19.10.21 im Bundesgesetzblatt fixiert. Andreas Scheuer und die Verkehrsministerkonferenz erzielten auf diese Art einen Konsens.

Parken, Halten im öffentlichen Raum


Damit es auf den Straßen, vor allen Dingen aber auf den Rad- und Fußwegen in Zukunft für alle Teilnehmer sicherer werden soll, wurden die folgenden Änderungen in den Buß- und Verwarngeldern verkündet. Die Novelle kam zur Festlegung gravierender Geldbußen in Fällen, in denen ein Halter eines Fahrzeugs verbotswidrig auf einem Geh- oder Radweg parkt bzw. unerlaubt auf Schutzstreifen hält. Ebenso ist das Parken bzw. Halten in zweiter Reihe mit einem

Bußgeld zu belegen. Es werden Geldbußen von bis zu 110 Euro fällig. Kommt es zu schwereren Verstößen, werden diese durch einen Eintrag im Fahreignungsregister geahndet. Dies gilt für folgende Fälle: verbotswidriges Parken, Halten in der zweiten Reihe bzw. auf Fahrradschutzstreifen sowie das Parken auf Geh- oder Radwegen, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer behindert oder gar gefährdet werden können. Falls es zu einer Sachbeschädigung kommt oder die Parkdauer eine Stunde überschreitet, ist ebenfalls mit drastischeren Strafen zu rechnen.

Schwerbehinderten-Parkplatze, Car-Sharing Plätze und Co.

Volle 55 Euro werden in Zukunft fällig, wenn jemand unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt. Die selbe Summe wird anberaumt, wenn ein Fahrer unberechtigt auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge bzw. Carsharing-Fahrzeuge parkt. Auch das gefährliche Parken an engen oder schwer einsehbaren Stellen oder in Kurven wird zukünftig geahndet, mit 35 Euro. Die Strafe für einen allgemeinen Verstoß gegen das Halt- und Parkverbot beträgt fortan bis zu 25 Euro.

Neuregelung der Rettungsgassen bei Unfällen

Wenn ein Fahrer unerlaubt eine Rettungsgasse zum beschleunigten Vorankommen nutzt, wird dies zukünftig genau so sanktioniert wie das Vergehen der Nichtbildung einer benötigten Rettungsgasse. Hier können Bußgelder von 200 bis zu und 320 Euro fällig werden, die mit einem Monat Fahrverbot kombiniert werden können. Der Eintrag von zwei Punkten im Flensburger Register ist ebenfalls damit verbunden.


Weitere Verstöße im Verkehr


Wenn es zu einer Nutzung von Gehwegen, links belegenen Radwegen oder Seitenstreifen durch Fahrzeughalter kommt, wird dies in Zukunft durch eine Buße von bis zu 100 Euro geahndet. Das um sich greifende so genannte Auto-Posing wird ebenfalls Gegenstand der in Kraft tretenden Maßnahmen. In der BKatV Novelle ist für Lärm- bzw. Abgasbelästigungen ebenso wie für sinnloses Hin- und Herfahren ein Bußgeld von bis zu 100 Euro vorgesehen. Für Rechtsabbieger mit Fahrzeugen, die über 3,5 Tonnen liegen, ist nun im Ortsbereich Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. Maximal 11 km h dürfen erzielt werden. Die Strafen bei einer Überschreitung liegen hier bei einem Bußgeld von 70 Euro. Auch wird dafür ein Punkt in der Flensburger Kartei fällig. Ferner kommt es zu Geldbußen in solchen Fällen, wie dem fehlerhaften Abbiegen oder gefährlichen Unregelmäßigkeiten beim Einsteigen bzw. Verlassen des Fahrzeugs. Insgesamt wird durch die Umsetzung dieser Maßnahmen erwartet, dass sich die Achtsamkeit aller Verkehrsteilnehmer verbessert und mehr Sicherheit erzielt werden kann.

 

Bild: AdobeStock Foto DATEI-NR.: 38382993