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Steuererklärung bei Erhalt von Kurzarbeitergeld in der Corona-Zeit

So wirkt sich das Kurzarbeitergeld auf die Steuer aus

Im Zug des Ausbruchs der Corona-Pandemie mussten sich viele Betriebe unvorhersehbaren Hürden stellen. Viele mussten ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit schicken, um Kündigungen zu vermeiden. Auch wenn man die Begriffe "Kurzarbeit" und "Kurzarbeitergeld" vor 2020 fast nie gehört hat, wurde das Kurzarbeitergeld bereits im Jahr 1957 eingeführt. Erst im letzten Jahr wurde es jedoch richtig relevant.
Wie sich Kurzarbeitergeld steuerlich auswirkt und was sich bei der Abgabeverpflichtung der Steuererklärung dadurch ändert, verrät der nachfolgende Beitrag.

Kurzarbeitergeld gehört wie beispielsweise Arbeitslosen- oder Krankengeld zu den Lohnersatzleistungen. Lohnersatzleistungen sind steuerfrei. Auch jegliche Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gehören zu den Lohnersatzleistungen. Dass das Kurzarbeitergeld und seine Zuschüsse steuerfrei sind, macht sie steuerlich jedoch nicht unerheblich.


Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt ist ein Vorgang, der dafür sorgt dass sich der Steuersatz erhöht. Der Steuersatz multipliziert mit dem zu versteuernden Einkommen ergibt die Einkommensteuer. Lohnersatzleistungen werden nicht zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, aber beeinflussen den Steuersatz.
Das vom Arbeitgeber gezahlte Kurzarbeitergeld, Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und gegebenenfalls weitere Lohnersatzleistungen werden vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben und an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers übermittelt.

Grundsätzlich sind Personen, die ausschließlich einer Arbeitnehmertätigkeit nachgehen, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Belaufen sich die im Kalenderjahr zugeflossenen Lohnersatzleistungen jedoch auf mehr als 410 Euro, muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Dazu werden alle Lohnersatzleistungen addiert. Beträgt die Summer mehr als 410 Euro besteht eine Abgabepflicht, auch wenn alle Beträge einzeln 410 Euro oder weniger betragen.
Diese Regelung ist nicht neu, jedoch gewinnt sie für die Einkommensteuer 2020 an Bedeutung, da viele Bürger Kurzarbeitergeld bezogen haben und dadurch von dieser Regelung betroffen sind.

Personen, die zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind und nicht steuerlich beraten werden, müssen die Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben. Zur Abgabe verpflichtete Personen, die steuerlich beraten werden, haben bis zum Monatsletzten im Februar des übernächsten Jahres Zeit. Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 wäre mithin bis zum 31. Juli 2021 oder bis zum 28. Februar 2022 Zeit. Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz wurden die Fristen für die Steuererklärungen für 2020 jedoch um drei Monate verlängert. Die Steuererklärung muss nun bis zum 31. Oktober 2021, beziehungsweise zum nächstfolgenden Werktag oder bei steuerlich beratenen Fällen bis zum 31. Mai 2022 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr sind andere Fristen zu beachten.

Bei der Auszahlung des Lohns wird die Lohnsteuer direkt vom Arbeitgeber einbehalten. Das ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Wenn der Steuerpflichtige ausschließlich Arbeitnehmer ist und keiner weiteren Tätigkeit nachgeht, entsteht im Normalfall keine Steuernachforderung. Da Kurzarbeitergeld nicht wie der Arbeitslohn direkt bei der Auszahlung versteuert wird, kann es dabei zu Steuernachforderungen kommen. Jedoch zieht der Bezug von Kurzarbeitergeld nicht automatisch eine Steuernachzahlung mit sich. Die steuerlichen Auswirkungen des Kurzarbeitergelds hängen von den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ab. Wichtige Faktoren, die einen Einfluss auf die zu zahlende Einkommensteuer haben, sind die erfolgten Lohnsteuerabzüge, die Steuerklasse, die Höhe anderer der Besteuerung unterliegender Einnahmen, die Höhe der abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Abzüge.

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