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Billigkeitsmaßnahmen

 

Als wären die Schließung von Gastronomie und anderen Bereichen der Wirtschaft aufgrund der noch immer andauernden Corona-Pandemie nicht genug gewesen, müssen sich viele Menschen in einigen Teilen Deutschlands aufgrund der Flutkatastrophe erneut in ihrer Existenz bedroht sehen. Die Länder sowie der Bund haben unmittelbar reagiert und unter anderem umsatzsteuerrechtliche Aspekte mit nachteiligen Folgen für Unternehmen in den betroffenen ausgesetzt. Neben diesen sogenannten Billigkeitsmaßnahmen denken die Verantwortlichen darüber nach, ob diese Formen der Begünstigung vom jeweiligen Umfang der Katastrophe abhängig gemacht werden soll.

Grundsätze des Umsatzsteuerrechts ausgesetzt



Unternehmen haben in den Katastrophengebieten entweder mit großen Beschädigungen zu kämpfen oder sind vollständig zerstört. Unterstützende Unternehmen, welche Hilfemaßnahmen durchführen, müssen sich ebenfalls mit den umsatzsteuerrechtlichen Folgen befassen. Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG könnte die Versagung des Vorsteuerabzugs oder die Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben eine wichtige Rolle spielen. Um Nachteile für alle (unterstützenden) Unternehmen zu verhindern, hat sich die Finanzverwaltung dazu entschlossen, fundamentale Grundsätze aus dem Umsatzsteuerrecht auszusetzen (Billigkeitsmaßnahme).

Sondervorauszahlung für 2021

Unmittelbar betroffene Unternehmen haben nun die Möglichkeit, eine Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf bis zu 0 Euro zu beantragen. Die sogenannte Dauerfristverlängerung bleibt nach wie vor bestehen.

Die Bereitstellung von kostenlosem Wohnraum

Von der öffentlichen Hand geführten Unternehmen oder Betriebe mit privater Rechtsform können für die Opfer der Flutkatastrophe kostenlosen Wohnraum anbieten. Bis zu m 31.12.2021 findet keine Besteuerung auf die unentgeltliche Wertabgabe statt. Die Finanzverwaltungen verzichten darüber hinaus auf die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Kurzfristig vermietete Räume (Ferienwohnungen oder Hotelzimmer) können ebenfalls unentgeltlich bereitgestellt werden. Hier kommt die Billigkeitsmaßnahme zur Anwendung. Auch für Wasser oder Strom gewähren die Finanzämter den Vorsteuerabzug.

Besteuerung von Investitionsgütern

Stellen Unternehmen beispielsweise Räumgerät für die Beseitigung der Schäden zur Verfügung, findet für diese Form der Wertabgabe bis zum 31.12.2021 keine Besteuerung statt. Eine Vorsteuerberichtigung ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig.

Spenden von Sachwerten

Sachspenden jedweder Art, welche den betroffenen Menschen zugutekommen, sind vom 15.7 bis zum 31.10.2021 nicht der Besteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 unterworfen. Dabei muss es sich um Tierfutter, Lebensmittel, notwendige Güter für den täglichen Bedarf (Geschirr, Hygieneprodukte, etc.) Werkzeug, Maschinen oder ähnliches handeln. Entgegen der sonst üblichen Regelung ist ein Vorsteuerabzug für Unternehmen dennoch möglich.

Zusammenhang muss erkennbar sein

Die beschlossenen Billigkeitsmaßnahmen kommen nur dann zum Tragen, wenn ein zu erkennender Zusammenhang zur Überwindung der Flutkatastrophe nachweisbar bzw. erkennbar ist. Wichtig ist die Einhaltung der geltenden Fristen für die Begünstigungen. Abhängig von der Entwicklung der Gesamtlage bleibt abzuwarten, ob es eine Verlängerung der Fristen in bestimmten Einzelfällen geben wird.

 

 

Bild: AdobeStock Foto DATEI-NR.:  269149697