Go to Top

Elektronische Übermittlungspflicht, Steuererklärung und E-Bilanz

Unternehmer, welche sich von elektronischen Übermittlungspflicht befreien wollen, erhalten von ihrem jeweils zuständigen Finanzamt in den allermeisten Fällen eine Absage. Jüngst hat sich das Finanzgericht Münster mit diesem Umstand befasst und klargestellt, wann ein solcher Antrag auf Befreiung gute Aussichten auf einen Erfolg hat.

Die geltenden Rahmenbedingungen für die elektronische Übermittlungspflicht

Bereits aus der offiziellen Bezeichnung lässt sich ablesen, dass es sich hier um die Übermittlung der Bilanz in elektronischer Form handelt. Unternehmen sowie Finanzämter sprechen in diesem Zusammenhang sehr häufig von der digitalen Steuererklärung eines Unternehmens. Seit der Einführung durch das Bundesfinanzministerium im Jahr 2014 ist die Übersendung der jährlich neu aufgestellten Bilanz nicht mehr in Papierform möglich. Finanzämter lehnen die Einreichung von analogen Unterlagen seither strikt ab. Bestandteil der sogenannten E-Bilanz ist mitunter die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) auf Basis des § 5b EStG (Einkommenssteuergesetz).

Selbständig tätige Handwerke, welche ihren Gewinn durch die Anwendung der doppelten Buchführung (Bilanzierung) ermitteln, sind nach Absatz 1 des § 5b EStG dazu verpflichtet, innerhalb eines

vorgegebenen Musters die GuV elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übertragen. In diesem Fall ist letztendlich von der E-Bilanz die Rede.

Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit, aus einem Gewerbebetrieb oder aus der Land- und Forstwirtschaft sind als sogenannte Gewinneinkünfte deklariert. Auch in diesen Bereichen gilt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt nach § 25 Abs. 4 EStG.

Geltende Härtefallregelungen für die E-Bilanz

Etwaige notwendige Abstimmungen mit dem Steuerberater kosten sowohl Geld als auch Zeit. Die informationstechnische Anpassung der Buchhaltung sowie die Schulung der Mitarbeiter in der Finanzbuchhaltung sind ebenfalls mit viel organisatorischem sowie finanziellem Aufwand verbunden. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber für die elektronische Übermittlung der Steuererklärung Härtefallregelungen definiert. So kann das Finanzamt von der Übermittlung der E-Bilanz absehen, wenn ein Unternehmer nachweisen kann, dass es sich in seinem Falle um eine "unbillige Härte" handelt. Die liegt dann vor, wenn die elektronische Übermittlung persönlich und/oder wirtschaftlich als unzumutbar erscheint. Grundsätzlich müssen Härtefallanträge nachvollziehbar begründet werden. Letztendlich wollen Finanzämter durch die elektronische Einreichung von Bilanzen schnellmöglich Auffälligkeiten durch Verknüpfungen zu wichtigen Kennzahlen entdecken.

In einem Rechtsstreit erbrachte eine GmbH Dienstleistungen und verzichtete auf die Beauftragung eines Steuerberaters. Bei einem Umsatz von 70.000 Euro betrug der Gewinn 300 Euro. Das Unternehmen stellte einen Härtefallantrag, weil die eingesetzte Buchhaltungssoftware nicht Mindestanforderungen für die elektronische Übermittlung nicht erfüllt und eine entsprechende Aktualisierung der Software 267 Euro kostet. Die Beauftragung eines Steuerberaters kostet 2.000 Euro. Wird dieser nicht zur Unterstützung hinzugezogen, benötigt der Geschäftsführer rund vier Tage für die Aufstellung der E-Bilanz. Das zuständige Finanzamt lehnt den eingereichten Antrag ab. Das Finanzgericht Münster erachtete den Antrag hingegen als zulässig und stimmte diesem zu (Az. 5 K 436/20 AO).

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der GmbH vor dem Hintergrund des erzielten Umsatzes und Gewinns um einen sogenannten Kleinstbetrieb. Gerade diese sollen durch die geltenden Härtefallregelungen einen Schutz erhalten. Die Umsetzung technischer Voraussetzungen sowie die Kosten für Beratungsleistungen durch einen Steuerberater würden einen erheblichen Aufwand nach sich ziehen, so das Gericht weiter.

Bild: AdobeStock Foto Nr. 353529415