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Neuer Mindestlohn von 9,60 Euro ab 01.Juli 2021

 

Der gesetzliche Mindestlohn ist am 1. Januar 2021 von 9,35 Euro auf nunmehr 9,50 Euro gestiegen. Bis zum 1. Juli 2022 soll er stufenweise auf 10,45 Euro angehoben werden. Die politische Debatte um den Mindestlohn geht dennoch weiter. Während Arbeitgeber aufgrund der Belastungen vieler Unternehmen in der Coronakrise vor zu großen Erhöhungen warnen, fordern

die Gewerkschaften eine weitere Anhebung.

Wer legt die Höhe des Mindestlohns in Deutschland fest?

Für die Anpassung des Mindestlohns ist die Mindestlohnkommission zuständig, die alle zwei Jahre neu festlegt, ob und welche Änderungen notwendig sind. Zur Kommission zählen neben dem Vorsitzenden jeweils drei Repräsentanten der Arbeitgeber und der Gewerkschaften sowie zwei Wissenschaftler, die als Berater auftreten.

Bei der Festsetzung der Höhe des aktuellen Mindestlohns bezieht die Mindestlohnkommission Tarifentwicklungen der jüngeren Vergangenheit mit ein sowie aktuelle Wirtschaftsprognosen und die momentane Wirtschafts- und Wettbewerbssituation in Deutschland.

 

Wer fällt nicht unter das Mindestlohngesetz (MiLoG)?

·         Auszubildende (hier ist seit 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung vorgeschrieben)

·         ehrenamtlich Tätige

·         Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung

·         Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung

·         Selbstständige

·         Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz

·         Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten

·         Personen, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) absolvieren

·         Personen, die ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums beziehungsweise begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren, wenn nicht zuvor mit demselben Ausbildenden ein solches Praktikumsverhältnis bestand

·         Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz

·         Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z.B. 1-Euro-Jobs)

·         Menschen mit Behinderungen in einem "arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis"

Aktuelle Mindestlohn Erhöhung 2021: Was gilt für Minijobber?

Schöpft ein Minijobber durch den gesetzlichen Mindestlohn 2020 bereits jetzt die Minijob-Grenze von 450 Euro komplett aus, wird die Beschäftigung durch die Erhöhung des Mindestlohns im kommenden Jahr sozialversicherungspflichtig. Denn: Bei gleichbleibender Arbeitszeit, übersteigt das Entgelt dann 450 Euro im Monat. Wenn die Beschäftigung also weiterhin als Minijob ausgeführt werden soll, dann müssen die monatlichen Arbeitsstunden reduziert werden.

Die maximalen Arbeitszeiten für Minijobber mit aktuellem Mindestlohn (ohne Einberechnung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld) beträgt:

                Maximale Arbeitszeit

ab 1. Januar 2021             47,37 Stunden / Monat

ab 1. Juli 2021                    46,88 Stunden / Monat

ab 1. Januar 2022             45,82 Stunden / Monat

ab 1. Juli 2022                    43,06 Stunden / Monat

Was passiert bei einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz?

Einen höheren Arbeitslohn als den aktuellen Mindestlohn in Deutschland dürfen Sie mit Ihrem Mitarbeiter immer vereinbaren. Sofern Ihr Mitarbeiter nicht zu den oben erwähnten Ausnahmen zählt, darf der Arbeitslohn aber nicht unter dem Mindestlohn Deutschland liegen.

Ihr Mitarbeiter kann bei geringerer Vergütung den Mindestlohn verlangen und selbst nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen den Mindestlohn rückwirkend einfordern. Ihnen drohen in diesem Fall Nachzahlungen.

Außerdem drohen Nachforderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen. In Bezug auf die Lohnsteuer werden allerdings keine Nachzahlungen fällig. Denn diese wird immer nur auf den tatsächlich gezahlten Lohn erhoben.

Bild: AdobeStock Foto Nr. 361371221