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Bitcoins - warum Sie auch an das Finanzamt denken müssen

Die steuerliche Einordnung von Bitcoins

Nach Ansicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin) handelt es sich bei Kryptowährungen wie Bitcoins und Ethereum um keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Die Finanzverwaltung behandelt den Gewinn, der bei dem Handel mit Kryptowährungen entsteht, als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Die gesetzliche Grundlage hierzu bildet § 23 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Damit werden die Gewinne aus dem Handel mit Bitcoins steuerlich ähnlich behandelt, wie der Verkauf von Immobilien oder Aktien.

Wodurch wird die Steuerpflicht ausgelöst?

Verkaufen Sie eine nicht selbstgenutzte Wohnung (z. B. Vermietung) oder Teile Ihres Wertpapierdepots hängt die Steuerpflicht von der Haltedauer ab. Bei Immobilien hat der Gesetzgeber eine Haltefrist von 10 Jahren festgelegt. Haben Sie

die Immobilie weniger als 10 Jahre in Ihrem Besitz, erhebt Ihr Finanzamt die sogenannte Spekulationssteuer, wenn der Gewinn den Betrag von 600 Euro übersteigt.

Möchten Sie Wertpapiere verkaufen, hat der Gesetzgeber eine Haltefrist von einem Jahr festgelegt. Verkaufen Sie Teile eines Aktiendepots z. B. drei Monate, nachdem sie die Wertpapiere erworben haben, fällt auch hier die Spekulationssteuer an, wenn der Gewinn über 600 Euro liegt.

Für Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoins oder anderen Kryptowährungen orientiert sich Ihr Finanzamt an die Haltefrist, die der Gesetzgeber für den Verkauf von Aktien festgelegt hat. Auch hier gilt, dass der Verkauf von Bitcoins der Steuerpflicht unterliegt, wenn zwischen der Anschaffung und dem Verkauf der Bitcoins ein Zeitraum von unter einem Jahr liegt.

Bitcoins in der Steuererklärung

Der Gewinn aus einem Bitcoins-Geschäft fällt einkommensteuerrechtlich unter die sonstigen Einkünfte. Diesen müssen Sie in der Anlage SO Ihrer Einkommensteuererklärung deklarieren. Den Gewinn ermitteln Sie, wenn Sie den Verkaufspreis um die Anschaffungskosten und eventuell angefallene Werbungskosten mindern. Werbungkosten fallen z. B. für die Händlerprovision an.

Des Weiteren müssen Sie bei der Deklaration eines Bitcoins-Geschäfts zwei entscheidende Punkte beachten:

Der Verlust aus einem Bitcoins-Geschäft kann nicht mit den Einnahmen aus anderen Einkunftsarten (z.B. bei den Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung) verrechnet werden. Der Verlust bleibt Ihnen aber erhalten, weil Sie ihn in das nächste Jahr vortragen können.

Gewinne aus Aktienverkäufen unterliegen der Abgeltungssteuer, die zurzeit bei 25 % liegt. Gewinne, die aus Bitcoins-Verkäufen entstehen, werden von Ihrem Finanzamt mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert. Je nachdem, wie hoch Ihre anderen Einnahmen (z. B. Kapital- oder Vermietungseinkünfte) sind, kann dieser deutlich höher sein. Zudem müssen Sie eventuelle Aufschläge durch die Kirchensteuer und die Erhebung des Solidaritätszuschlags beachten.

Wodurch kann die Steuerpflicht verhindert werden?

Sie können die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf von Bitcoins oder anderen Kryptowährungen umgehen, wenn Sie die Haltefrist im Auge haben.

Liegt zwischen der Anschaffung der Bitcoins und dem Verkauf ein Zeitraum von länger als einem Jahr, fällt gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 2 keine Spekulationssteuer an. Ungeachtet dieser Vorschrift legt der Gesetzgeber in § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG fest, dass der Verkauf von Bitcoins auch nicht steuerpflichtig ist, wenn der Gewinn nicht mehr als 600 Euro beträgt.

Unser Tipp

Den Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins können Sie in unbegrenzter Höhe in einen zukünftigen Veranlagungszeitraum übertragen. Erzielen Sie in einem der folgenden Jahre einen Gewinn aus einem Bitcoins-Geschäft können Sie diesen mit dem vorgetragenen Verlust verrechnen. Das bedeutet, dass sich Ihre Steuerlast in dem kommenden Veranlagungszeitraum mindert.

 

Bild: AdobeStock Foto Nr 202107166