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Steuererklärung - wann besteht eine Abgabepflicht?

Der 31. Juli 2021 ist für alle Steuerpflichtigen, die eine Steuererklärung abgeben müssen, ein wichtiger Termin. Bis zum Ende dieses Tages muss die Steuererklärung 2020 beim zuständigen Finanzamt eingetroffen sein. Nicht jeder Steuerpflichtige muss sich an diesen Termin halten. Der nachfolgende Beitrag erklärt den Unterschied zwischen Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung.

Pflichtveranlagung - wann müssen Sie eine Steuererklärung abgeben?


Pflichtveranlagung bedeutet, dass Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen müssen und zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sind Sie z. B. freiberuflich selbstständig tätig, müssen Sie an die pünktliche Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung denken, wenn Sie einen Gewinn erzielen, der über der Grenze von 410 Euro liegt. In diesem Fall geht der Gesetzgeber von einer Pflichtveranlagung aus.

Als Arbeitnehmer zahlen Sie monatlich Lohnsteuer. Deshalb müssen Sie sich generell nicht an die Abgabefristen des Finanzamts halten. Eine Pflichtveranlagung kommt dennoch in Betracht, wenn Sie in dem Jahr Lohnersatzleistungen bezogen haben oder eine andere Voraussetzung des § 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz erfüllt ist.

Haben Sie mehr als 12.250 Euro (bei zusammenveranlagten Ehepaaren gilt ein Betrag von 23.350 Euro) werden Sie pflichtveranlagt, wenn Sie während des Jahres steuerliche Freibeträge geltend machen. Diese sind auf Ihrer Lohnsteuerkarte vermerkt und werden bei der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung zu Ihren Gunsten berücksichtigt.

Darüber hinaus sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn Sie Einkünfte erzielen, die eine der anderen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen ist. Dies könnten z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder der Vermietung einer Immobilie sein.

Als Rentner unterliegen Sie grundsätzlich nicht der Abgabepflicht beim Finanzamt. Dies ändert sich, wenn Ihre Renteneinkünfte über dem Grundfreibetrag liegen. Für das Steuerjahr 2020 beträgt der Grundfreibetrag 9.408 Euro. Im Fall der Zusammenveranlagung erhöht er sich auf 18.816 Euro.

Letztlich müssen Sie immer eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden.

Antragsveranlagung - die freiwillige Abgabe der Steuererklärung

Erzielen Sie Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit, werden Sie in der Regel nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Weil Sie monatlich Lohnsteuer von Ihrem Bruttogehalt an das Finanzamt bezahlen, haben Sie Ihre steuerlichen Pflichten erfüllt.

Geben Sie freiwillig eine Einkommensteuererklärung ab, spricht das Gesetz von einer Antragsveranlagung. Bei der Antragsveranlagung müssen Sie sich mit der Abgabe der Steuererklärung nicht an den 31. Juli 2021 halten. In diesem Fall ist die Festsetzungsfrist entscheidend. Nachdem diese abgelaufen ist, werden Sie bei einer Antragsveranlagung nicht mehr zur Einkommensteuer veranlagt. Die Festsetzungsfrist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung beträgt vier Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung bei einer Pflichtveranlagung hätte abgegeben werden müssen.

Die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnt sich insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige hohe Werbungskosten geltend machen kann. Dabei sollte er stets das Ende der Festsetzungsfrist im Blich haben. Recht der Steuerpflichtige die Steuererklärung nach dem Ende der Festsetzungsfrist ein, kann das Finanzamt die Bearbeitung ablehnen. Das Gesetz spricht in diesem Fall davon, dass die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten ist.

Bild: AdobeStock Foto Nr. 299405108