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Steuern sparen durch den Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Kleinen und mittelständischen Betrieben wird durch den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG die Möglichkeit gewährt, für geplante Investitionen eine steuerfreie Rücklage zu bilden. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, kann die Steuerbelastung gesenkt werden, ohne im entsprechenden Veranlagungsjahr eine Ausgabe getätigt zu haben. Im Jahressteuergesetz 2020 wurde nun rückwirkend ab 2020 eine neue Regelung getroffen, die für den Steuerzahler eine weitere Vergünstigung bedeutet.

 

Darum geht es beim Investitionsabzugsbetrag

 

Der Investitionsabzugsbetrag wird in § 7g EStG geregelt. Bis zum Jahr 2019 durften 40 Prozent der vermutlichen Anschaffungskosten einer Investition vom Gewinn eines Betriebs abgezogen werden. Erforderlich dafür ist der geplante Erwerb der innerhalb der nächsten drei Jahre. Die Absicht des Investitionsabzugsbetrags liegt also darin, die Liquidität und Investitionskraft der Betriebe zu stärken, was durch eine Steuerstundung geschieht. Ab 2020 wird diese Grenze von 40 Prozent auf 50 Prozent angehoben, was noch einmal eine spürbare Verbesserung mit sich bringt. Diese Regelung gilt für alle Betriebe, deren Gewinn im Wirtschaftsjahr die Grenze von 200.000 Euro nicht übersteigt. Daraus ergibt sich eine erweiterte Gewinnminderung für das aktuelle Geschäftsjahr aufgrund erwarteter zukünftiger Ausgaben.

 

Investitionsabzugsbetrag beim Pkw

 

Auch für ein Auto, das häufig betrieblich genutzt wird, kann der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Dafür muss der Pkw im Zweijahreszeitraum des Kaufs und des darauffolgenden Jahres zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Als Nachweis wird vom Finanzamt in der Regel die Führung eines Fahrtenbuchs verlangt, was durch ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt bestätigt wurde (Urteil v. 12.6.2013, Az. 2 K 1191/12). Eine Ausnahme, bei der ein Fahrtenbuch nicht unbedingt nötig ist, stellt der Firmenwagen dar: Nutzt ein Arbeitnehmer oder ein angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH den Pkw im Jahr des Kaufs und im Folgejahr als Firmenwagen, wird von einer vollständigen betrieblichen Nutzung des Pkws ausgegangen. In diesem Fall ist der Vorschrift zum Investitionsabzugsbetrag Genüge getan, auch wenn kein Fahrtenbuch geführt wird.

 

Für den Einzelunternehmer ist die Führung eines Fahrtenbuchs als Nachweis für das Finanzamt definitiv angebracht. Die Verfügung der Landesfinanzdirektion Thüringen hat für eine Klarstellung gesorgt, was den Zweijahreszeitraum betrifft (LFD Thüringen, Verfügung v. 9.2.2015, Az.: S 2183b A - 09 - A 3.13). Die zumindest 90-prozentige betriebliche Nutzung des Autos muss bezogen auf den Zweijahreszeitraum des Kaufs und des Folgejahrs insgesamt vorliegen. Der Nachweis für jedes einzelne Jahr ist also nicht zwingend nötig. Kann aber die geforderte Nutzung auch für die zwei Jahre nicht nachgewiesen werden, hat das Finanzamt die Möglichkeit, den Steuerbescheid rückwirkend für das Jahr zu ändern, in dem der Investitionsabzugsbetrag zu Unrecht abgezogen wurde.

Bild: AdobeStock Foto Nr. 96814950