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Die Steueränderungen 2021 - ein Überblick

Wie zu Ende eines jeden Jahres müssen sich private Steuerzahler und Unternehmer auch zum 01. Januar 2021 auf neue Steueränderungen einstellen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen groben Überblick:

Grundfreibetrag

Mit dem Grundfreibetrag setzt der Gesetzgeber die Grenze für das steuerfreie Existenzminimum. Wer mit seinem Einkommen unter dieser Grenze liegt, wird nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Ist die Grenze überstiegen, steigt die zu zahlende Steuer progressiv an.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 liegt die Grenze, bis zu der keine Einkommensteuer fällig wird, bei 9.408 Euro. Zum 01. Januar 2021

findet eine Erhöhung um 3,6 % statt. Der Grundfreibetrag liegt dann bei 9.744 Euro.

Kindergeld

Um Familien zu entlasten hat der Gesetzgeber das Kindergeld eingeführt. Anspruchsberechtigt sind die Eltern minderjähriger Kinder, bis diese das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Subventionierung bis zum 25. Lebensjahr des Kindes möglich.

Ab dem 01. Januar 2021 wird das Kindergeld um jeweils 15 Euro erhöht. Für das erste und zweite Kind erhalten die Eltern ab dem kommenden Jahr 219 Euro. Für das dritte Kind werden 225 Euro ausbezahlt. Für das vierte und jedes weitere Kind können die Eltern mit einer Unterstützung von 250 Euro rechnen.

Freibeträge

Zusammen mit dem Kindergeld werden auch die Freibeträge für Kinder angeglichen. Der Kinderfreibetrag beträgt zurzeit 2.586 Euro. Zum 01. Januar 2021 erfolgt eine Anhebung auf 2.730 Euro.

Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung liegt momentan bei 1.320 Euro. Mit Beginn des neuen Jahres hat der Gesetzgeber einen Freibetrag von 1.464 Euro vorgesehen.

Die Freibeträge werden pro Elternteil gewährt. Insgesamt ergeben sich für das Jahr 2021 Freibeträge von 8.388 Euro. Das sind 576 Euro mehr als in diesem Jahr.

Das Kindergeld und die Kinderfreibeträge werden nicht nebeneinander gewährt. Das Kindergeld erhalten die Eltern monatlich. Geben sie ihre private Steuererklärung ab, prüft das Finanzamt, ob sich durch Ansatz der Kinderfreibeträge ein günstigeres Ergebnis für den Steuerpflichtigen ergibt.

Entlastungsbetrag für alleinerziehende Elternteile

Um alleinerziehende Elternteile auch weiter in der Corona-Krise zu unterstützen wird die Anhebung des Entlastungsbetrag im Jahr 2021 nicht zurückgenommen. Alleinerziehende Väter oder Mütter können noch bis zum 31. Dezember 2021 von insgesamt 4.008 Euro profitieren. Der Betrag gilt für ein Kind, das im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro.

Umsatzsteuersatz

Um den Nachteil auszugleichen, den Unternehmer infolge der Corona-Pandemie erlitten haben, wurde der Mehrwertsteuersatz für den Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % gesenkt. Mit Beginn des neuen Jahres gilt wieder der alte Umsatzsteuersatz von 19 %.

Werbungskosten eines Vermieters

Ein Vermieter kann von den Einnahmen alle Kosten abziehen, die er im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung aufwendet. Liegt die Miete unter der für den Ort oder die Region ortsüblichen Miete, kann er die Kosten bis einschließlich zum 31. Dezember 2020 nur anteilig abziehen.

Ab dem 01. Januar 2021 lässt das Einkommensteuerrecht den vollen Werbungskostenabzug zu. Als Bedingung erteilt der Gesetzgeber dem Vermieter die Auflage, den Nachweis zu erbringen, dass er auch in Folgejahren Gewinn mit der Vermietung erzielen möchte.

 

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