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Auslaufen der Umsatzsteuerabsenkung zum 1.1.2021

Für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis einschließlich 31.12.2020 beschloss die Bundesregierung eine Senkung der Umsatzsteuer von 19 Prozent auf 16 Prozent bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent. Hintergrund dieses Beschluss war es, die Konjunktur nachhaltig anzukurbeln und auf diese Weise Arbeitsplätze in allen Wirtschaftsbereichen zu erhalten.

Die Verwendung der reduzierten Steuersätze ist somit nach dem angegebenen Stichtag bzw. ab dem 1.1.2021 nicht mehr möglich. Ab diesem Zeitpunkt 

kommen erneut die Steuersätze in Höhe von 19 Prozent bzw. 7 Prozent zur Anwendung. Die in diesem Zusammenhang stehende Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Rechnung erstellt wurde oder wann die sogenannte Vereinnahmung des Entgelts erfolgt ist, findet im Rahmen der Rechtsprechung keine Bedeutung.

So werden beispielsweise im Bereich der Handwerkerleistungen Änderungen bei der Umsatzsteuer direkt auf die Endverbraucher umgelegt. Auch Unternehmen, welche zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sind (Wohnungsvermieter, Ärzte etc.), sind von der Erhöhung der Umsatzsteuer unmittelbar betroffen. Bei Handwerkerleistungen richtet sich der Steuersatz nach dem jeweiligen Zeitpunkt einer jeden Werklieferung bzw. der Abnahme sowie dem Abschluss des Werkes. Wird etwa eine Bauleistung noch vor dem 1. Januar 2021 beauftragt und eine Abnahmen zwischen dem 30. Juni und 31. Dezember 2020 abgenommen, beträgt die Höhe der Umsatzsteuer 16 Prozent. Ist eine Abnahme hingegen erst nach dem 31.12.2020 vorgesehen, dann kommt der höhere Steuersatz von 19 Prozent zum Tragen. Es gibt jedoch einige strenge Voraussetzungen, wonach für eine Gesamtleistung in unterschiedliche Teilleistungen aufgegliedert werden kann. Wird also ein Teil der Leistungen noch vor dem 1. Januar 2021 abgenommen, kann dieser mit dem Steuersatz von 16 Prozent berechnet werden.

Bereits im Juli 2020 wurde im Bereich der Gastronomie der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die Reduzierung des Steuersatzes ist seitens des Gesetzgebers auf ein Jahr befristet (30.06.2021). Die allgemeine Absenkung für den Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent läuft am 31.12.2020 aus. Für Getränke wird ab dem 1.1.2021 wieder ein Steuersatz von 19 Prozent erhoben. Zum 1. Juli 2021 gilt wieder der Regelsatz in Höhe von 19 Prozent für Speisen.

Unternehmen mit (elektronischen) Registrierkassen müssen für die Durchführung von Bargeldgeschäften eine Anpassung vornehmen bzw. eine Umrüstung durchführen lassen, sofern die Berechnung der Umsatzsteuersätze ab dem 01.01.2021 korrekt berechnet werden sollen.

 

Bild: AdobeStock_ DATEI-NR.:  89097541