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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist in Kraft

Am 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Es definiert von nun an die Voraussetzungen, unter denen steuerliche Förderungen für Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden zur Energieeinsparung gewährt werden können. Die früheren hierfür einschlägigen Regelungen - das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - sind am selben Tag außer Kraft getreten.

Durch die Neuregelungen zur Energieeinsparung finden die politischen Vorhaben des Koalitionsvertrages, des Wohngipfels 2018 sowie der Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030 ihre Umsetzung. Wie bisher sind im GEG

die Anforderungen enthalten, die an die energetische Gebäudequalität gestellt werden, insbesondere um steuerliche Förderungen für entsprechende Sanierungsmaßnahmen zu erhalten. Auch die erforderlichen Regelungen über Energieausweise und für den Einsatz erneuerbarer Energien werden in dieser Gesetzesnovelle zusammengefasst.

Ohne die Anforderungen an Neubauten oder Sanierungen zu verschärfen, werden mit dem GEG die europäischen Vorgaben zur Energieeffizienz in Gebäuden vollständig umgesetzt. Damit sind Förderungen für Maßnahmen nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) möglich. Wesentliche Neuerungen sind auch zwei auf 2023 bzw. 2025 befristete Möglichkeiten: So darf die Energieeffizienz unter Umständen durch die Begrenzung der Treibhausemissionen statt des Erreichens des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs nachgewiesen werden. Auch ist nun eine gemeinsame Antragstellung im selben Quartier möglich.

Voraussetzung und Höhe des Steuervorteils sind nach wie vor in § 35 c des Einkommenssteuergetzes (EStG) geregelt. Die Förderung der energetischen Sanierung verlangt, dass den Anforderungen des GEG entsprechende Maßnahmen wie die Wärmedämmung, der Austausch von Fenstern oder der Einbau einer neuen Heizung durchgeführt werden. Dazu muss die Immobilie allerdings vom Eigentümer selbst genutzt werden. Ob es sich um ein Haus, eine Eigentumswohnung oder um ein Ferienhaus handelt, spielt keine Rolle.

Die geförderte Immobilie muss außerdem älter als 10 Jahre sein, gerechnet vom Beginn der Errichtung an. Es wird unterschiedlich interpretiert, ob dies schon den Zeitpunkt meint, zu dem der Bauantrag gestellt wurde oder den Beginn der tatsächlichen Bauarbeiten. In Zweifelsfällen sollte mit dem zuständigen Finanzamt vor Beginn der Sanierungsarbeiten über seine Sichtweise gesprochen werden.

Weitere Voraussetzung ist die Durchführung der Sanierung durch ein Fachunternehmen, zu dessen Arbeitsbereich die jeweilige Maßnahme gehört. Wer selbst renoviert, geht leer aus.

Schließlich muss eine Bescheinigung vorgelegt werden, dass die Sanierung zu den im GEG geregelten Mindestanforderungen an die Gebäudeenergieeffizienz geführt hat. Solche Bescheinigungen können die jeweiligen Fachunternehmen für ihren Arbeitsbereich ausstellen. Aber auch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassene Energieberater oder Energieexperten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sind zur Erteilung dieser Bescheinigung berechtigt. Die Deutsche Energie-Agentur stellt auf ihrem Internetportal örtliche Verzeichnisse solcher Berater zur Verfügung. Unter Umständen verfügt auch der vom Eigentümer beauftragte Architekt oder Bauingenieur über eine besondere Berechtigung, solche Bescheinigungen auszustellen. Steuerlich absetzbar sind aber nur die Kosten für Experten mit BAFA- oder KfW-Zulassung. Diese zählen zur Hälfte bei der Berechnung der Steuerermäßigung gemäß § 35c EStG mit.

Die entsprechenden Vorlagen für die Bescheinigung finden sich im Internetauftritt des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Download. Selbstverständlich müssen alle in der dortigen Mustervorlage aufgeführten Informationen im Erstattungsantrag enthalten sein. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dürfen sich Eigentümer immerhin auf eine Erstattung von 20 % ihrer Sanierungskosten freuen.