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Müssen auch Auszubildende Steuern bezahlen?

Viele Schulabgänger, die eine Ausbildung beginnen, fragen sich spätestens mit dem Eingang der ersten Vergütung, ob auch sie schon Steuern zahlen müssen. Die Antwort ist nicht immer ganz klar, denn grundsätzlich müssen Auszubildende zwar genau wie jeder andere Arbeitnehmer Steuern zahlen - in der Praxis fallen jedoch für Azubis häufig noch keine Steuern an.

Mit dem Start ins Berufsleben werden auch Auszubildende grundsätzlich erst einmal steuerpflichtig.

In der Praxis müssen viele jedoch, zumindest im ersten Ausbildungsjahr, noch keine Steuern zahlen. Auszubildende dürfen rund 1000 Euro im Monat verdienen, ohne dass davon Steuern gezahlt werden müssen. Bei Verheirateten ist der Freibetrag sogar noch höher.

Erst wenn das Ausbildungsentgelt den Freibetrag übersteigt, werden auch von der Ausbildungsvergütung Steuern fällig. Doch dann kümmert sich der Arbeitgeber darum. Er zieht die Lohnsteuer direkt vom Ausbildungsentgelt ab und führt sie an das Finanzamt ab.

Ob tatsächlich Steuern gezahlt wurden, ist an der monatlichen Lohnabrechnung oder der Jahressteuerbescheinigung erkennbar. Diese erhält jeder Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres vom Arbeitgeber. Wurden Steuern abgeführt, sind in den Zeilen zur Lohnsteuer, eventuell auch zum Solidaritätszuschlag und zur Kirchensteuer die abgeführten Beträge eingetragen.

Um Steuern und Sozialabgaben entsprechend zu ermitteln und sie anschließend an das Finanzamt abzuführen, benötigt der Arbeitgeber zum Ausbildungsbeginn neben dem Geburtsdatum und der Information, ob er der Hauptarbeitgeber ist auch die persönliche Steuer-Identifikationsnummer. Anhand dieser Daten kann der Arbeitgeber alle relevanten Merkmale, wie zum Beispiel die Steuerklasse oder das Merkmal für die Kirchensteuer elektronisch beim Finanzamt abrufen und die zu zahlenden Steuern ermitteln. Ist die persönliche Steuer-Identifikationsnummer nicht bekannt, des Azubis. Ist diese nicht bekannt, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern erfragt werden. 

Wird keine Lohnsteuer, kein Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch keine Kirchensteuer abgeführt, ist auch keine Einkommensteuererklärung notwendig. Sofern die Eltern des Azubis noch Kindergeld erhalten, können diese jedoch die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung ihres Kindes in der eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen.

Auch für volljährige Kinder haben Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld und auf einen entsprechenden Ausbildungsfreibetrag, wenn sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. 

Handelt es sich indes um eine Zweitausbildung, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt und der Auszubildende vor der aktuellen Ausbildung bereits ein Studium oder eine andere Ausbildung absolviert hat. 

Ist die Ausbildungsvergütung höher als der Ausbildungsfreibetrag von circa 1000 Euro im Monat, müssen auch der Auszubildende Steuern zahlen. Doch auch Azubis können sich diese, zumindest teilweise, beim Finanzamt mit Hilfe einer Einkommensteuererklärung zurückholen. In der Einkommensteuererklärung können alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind, angegeben werden. Diese mindern die zu zahlende Lohnsteuer entsprechend, sodass der Auszubildende nach Abgabe der Einkommensteuererklärung die zu viel gezahlten Steuern vom Finanzamt erstattet bekommt.

 

Bild: Adobe Stock Datei Nr. 359519897