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Unfall auf dem Arbeitsweg: Wie sich der Fiskus an Krankheitskosten beteiligt

 

Den Fiskus beim Unfall auf dem Arbeitsweg an den Kosten für die Genesung beteiligen

Ab sofort können medizinische Kosten, die nach einem Unfall auf dem Arbeitsweg anfallen, in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Ein Unglück ist oft schneller passiert, als man es selber zu denken vermag. Hierbei ist es unerheblich, bei wem die Schuldfrage liegt. Bleibt es bei einem Blechschaden, ist die ganze Angelegenheit noch glimpflich abgelaufen. Anders sieht es aber aus, wenn einer der Parteien mit einer mehr oder weniger schlimmen Verletzung ins Krankenhaus eingeliefert werden muss. Sollten anschließend noch weitere Behandlungskosten hinzukommen, kann der Vorfall schnell zu einem Albtraum mutieren.



Dies passiert jährlich Tausenden von Autofahrern und dies sehr häufig auf dem Weg zur oder von der Arbeit nach Hause. Kommt es zu schwerwiegenden Verletzungen, sind vielfach mehrere Operationen die Folge, bis die eigene Gesundheit wieder vollständig hergestellt ist. Zwar ist der Autofahrer bzw. die Autofahrerin bei Arbeitswegen über die Berufsgenossenschaft versichert, diese übernimmt jedoch lediglich, entsprechend der Fallpauschale, die Auslagen. Für alle weiteren Kosten muss das Unfallopfer selbst aufkommen.

Wer in seiner Steuererklärung unter dem Punkt "Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit" die entstandenen Kosten als Werbungskosten eingetragen hatte, konnte mit einer Streichung durch das Finanzamt rechnen. Als Begründung wurde regelmäßig angegeben, dass die Aufwendungen bereits durch die Entfernungspauschale, die im Allgemeinen als Pendlerpauschale bekannt ist, abgedeckt seien. Der Bundesfinanzhof war jedoch anderer Meinung. In dem vorliegenden Fall klagte eine Autofahrerin, die nach einem Unfall auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen schweren Unfall mit mehreren Verletzungen im Gesicht erlitt. Zur vollständigen Genesung waren zwei Operationen notwendig, die nicht als Werbungskosten anerkannt wurden. Die Richter konnten zwar bestätigen, dass alle Kosten, welche durch Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte entstehen, durch die Pendlerpauschale abgedeckt sind, diese jedoch rein auf die Aufwendungen für die Wegstrecke und Fahrzeugnutzung zu beschränken sind. Alle weiteren Ausgaben sind in der Pauschale nicht berücksichtigt (Az: VI R 8/18). Damit teilt der Bundesfinanzhof die Auffassung des Bundesfinanzministeriums: Unfallkosten sind als Werbungskosten abziehbar und dies zusätzlich zur Entfernungspauschale. Die Begründung wird auf den Zweck der Pendlerpauschale gestützt. Diese bezieht sich auf die zurückgelegte, einfache Wegstrecke und soll die Kosten, die den Arbeitnehmern für ihren Arbeitsweg entstehen, auffangen.

Kosten, die nach einem Arbeitsunfall für ärztliche Behandlungen entstehen, können nicht zu den Mobilitätskosten hinzugezählt werden. Der Grund: Sie sind weder auf das Fahrzeug noch auf den Arbeitsweg bezogen. Eine Einschränkung gibt es dennoch: Ist es bei einem Wegeunfall lediglich zu einem Sachschaden gekommen, sind Reparaturen des Fahrzeugs nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar.

Wer Arbeitnehmer ist und auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Unfall hat, sollte somit unbedingt alle Belege, die unmittelbar mit dem Unglück zu tun haben, sammeln. Hierzu zählen nicht nur die Rechnungen für das Zurückerlangen der vollständigen Gesundheit, sondern ebenfalls der Nachweis über Erstattungen von der Berufsgenossenschaft oder der Versicherung sowie der Polizeibericht. Nur wenn alle Belege komplett für den Nachweis eingereicht werden können, erkennt das Finanzamt die eingetragenen Aufwendungen an.

 

Bild: AdobeStock_325460831