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Steuerentlastungen helfen Unternehmen in der Corona-Krise

 

Corona-Krise: Steuerentlastungen sichern Liquidität für Unternehmen und Selbstständige

Die Bundesregierung hat mit einem weitreichenden Maßnahmenpaket auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise reagiert. Dazu zählt ein Paket an Steuerentlastungen, um zusätzliche Liquidität für Unternehmen zu sichern.

Die Corona-Pandemie und die dafür notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz stellen die Wirtschaft vor eine große ökonomische Herausforderung.

Ganze Branchen sind komplett oder nahezu vollständig stillgelegt, Umsatzeinbußen in einem nie gekannten Ausmaß bedrohen die Existenz ganzer Wirtschaftszweige.

Die Eckpunkte der Unterstützungsmaßnahmen

Um in dieser Krise zu unterstützen und Insolvenzen zu vermeiden, haben die Bundesregierung sowie die Landesregierungen ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen. Die ersten Maßnahmen wurden Mitte März vom Bundesfinanzministerium (BMF) bekannt gegeben und in den folgenden Wochen ergänzt. Die Eckpunkte dieser Maßnahmen umfassen:

- eine Flexibilisierung des Kurzarbeitergelds
- milliardenschwere Hilfe in Form von leicht zugänglichen und zu einem Großteil durch Staatsbürgschaft gesicherten Krediten
- nicht rückzahlbare Zuschüsse an Selbstständige und Kleinstunternehmen
- Steuerentlastungen als zusätzlich Liquiditätssicherung

Steuerentlastungen als zusätzliche Liquiditätssicherung

Der letztgenannte Eckpunkt der Steuerentlastungen umfasst selbst wiederum mehrere Elemente, die auf die verschiedenen Steuerarten, Fristen und Vorauszahlungen einwirken. So haben Unternehmen und Selbstständige die Chance, eine zusätzliche Liquiditätsreserve über das Steuerrecht zu generieren. Vor allem die staatlichen Maßnahmen zur Umsatzsteuer verschaffen Unternehmen notwendige Luft zum Durchatmen. Die Maßnahmen zur Steuerentlastungen umfassen konkret:

- Steuerstundungen für Ertragsteuern und Umsatzsteuer
- Anpassung und Rückerstattung von Steuervorauszahlungen
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
- Verzicht auf Zinsen und Säumnisaufschläge

Die Erleichterungen betreffen diverse Steuerarten. Die Steuerstundungen werden längstens bis zum 31. Dezember 2020 gewährt und betreffen auf Antrag die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Auf Antrag können ebenfalls die Steuervorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer herabgesetzt werden. Eine Erstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen ist dabei ebenfalls möglich. Auch die Vorauszahlung der Gewerbesteuer kann auf Antrag gemindert werden. Diese Maßnahme gilt ebenfalls bis zum 31. Dezember 2020.

Der Antrag wird beim zuständigen Finanzamt gestellt. Im Falle der Gewerbesteuer beim zuständigen Gewerbeamt. Die Finanzämter sind weiterhin angewiesen, keine Vollstreckungsmaßnahmen bei Unternehmen zu leisten, die in den Steuerzahlungen über die Frist liegen. Auf Säumniszuschläge kann das Finanzamt verzichten beziehungsweise diese erlassen. Auf die Stundungen werden zudem keine Zinsen erhoben. Je nach Bundesland oder Finanzamt kommen weitere Erleichterungen in Betracht, wie beispielsweise Fristverlängerungen für die Lohnsteueranmeldung. Unternehmen sollten sich zügig informieren, welche Maßnahmen sie in Anspruch nehmen können.

Weitere steuerliche Maßnahmen

Darüber hinaus haben die Bundesregierung und die Bundesländer weitere Erleichterungen ermöglich. So ist die Zollverwaltung angewiesen, den Unternehmen entgegenzukommen. Das betrifft zum Beispiel die Energiesteuer oder auch die Luftverkehrsteuer. Eine weitere Vereinfachung ist für die steuerliche Handhabung der Einkommen von Grenzpendlern geplant, die aufgrund der Grenzschließungen im Homeoffice arbeiten.

Steuerfreie Lohnprämie

Viele Unternehmen haben bereits angekündigt, ihren Mitarbeitern eine Sonderzahlung aufgrund der deutlichen Mehrbelastung in der Corona-Zeit zu gewähren. Das betrifft beispielsweise die Mitarbeiter in Supermärkten und im Kranken- und Pflegebereich. Die Bundesregierung hat in diesem Zuge beschlossen, als zusätzlichen Anreiz eine Sonderzahlung von bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zu stellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Prämie als Geld- oder Sachleistung durch den Arbeitgeber gewährt wird. 

 

Bild: AdobeStock_333384486