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Lohnerhöhung oder Gehaltsumwandlung

 

Steuerlichen Begünstigungen unterliegen nur zusätzliche Leistungen durch den Arbeitgeber

Bei einem Barlohn besteht immer die Pflicht zur Abgabe von Lohnsteuer und Sozialabgaben. Darüber hinaus gibt es allerdings auch Bestandteile des Lohns, welche von der Versteuerungspflicht nicht betroffen sind oder einer pauschalen Besteuerung unterliegen. Normalerweise können so auch die Beiträge zur Sozialversicherung für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer eingespart werden.



Zusätzliche Gewährung von Sachbezügen

Bestandteile des Lohns, die Begünstigungen hinsichtlich der Steuern unterliegen, beispielsweise Zuschüsse für den Kindergarten oder steuerfreie Job-Tickets für die ÖPNV, müssen zu dem Gehalt zusätzlich gewährt werden. Allerdings sieht die Realität oft so aus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren möchten, dass Zuschüsse oder steuerbegünstigte Sachbezüge eine Umwandlung des Gehalts beziehungsweise einen gewissen Verzicht auf Barlohn bedeuten, beispielsweise, wenn es darum geht, ein Dienstfahrrad auch privat zu nutzen.

Allerdings schließen sich zum Lohn zusätzlich gewährte Bestandteile der Vergütung und eine Umwandlung des Gehalts von Seiten der Finanzverwaltung grundsätzlich aus. Diese Auffassung vertreten die Richter des BFH, des Bundesfinanzhofes, allerdings nicht. Nach Meinung der Richter handelt es sich nur dann um Lohn, der ohnehin geschuldet wird, wenn der Arbeitnehmer diesen ohne eine bestimmte Zweckbindung und zur freien Verwendung erhält. Umgekehrt heißt das, dass jeder zusätzliche Lohn, der zweckgebunden ist, unter der Berücksichtigung von Steuerbegünstigungen gewährt werden kann. Hier besteht nur die Voraussetzung, dass die Bindung an den jeweiligen Zweck auch berücksichtigt wird und keine zusätzliche Vereinbarung vorhanden ist, die besagt, dass bei einem Wegfall der Zweckbindung des jeweiligen Lohnbestandteiles auch der alte Barlohn verpflichtend wieder erhöht werden muss.

Steuerbegünstigungen nur für echte Zusatzleistungen

Die Finanzverwaltung der der Gesetzgeber sind von dieser Auffassung allerdings nicht überzeugt. Deshalb wird geplant, das betreffende Gesetz zu konkretisieren. Sie streben an, dass steuerliche Begünstigungen nur für die zusätzlichen Leistungen eines Arbeitgebers gelten, wenn durch das Einkommenssteuergesetz vorgesehen wird, dass der Vorteil zum normalen Gehalt zusätzlich gewährt werden muss. Danach gehören zu dieser Art des Arbeitslohns Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers nur dann, wenn:

- keine Erhöhung des Lohns bei einem Wegfall der Leistung eintritt
- es keine Anrechnung des Lohnanspruchs des Arbeitnehmers gibt
- der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf den Lohn nicht durch die zusätzliche Leistung nicht reduzieren muss
- die zweckgebundene oder verwendungsgebundene Leistung keine bereits vorher vereinbarte zukünftige Gehaltserhöhung ersetzt

Aktuell ist diese Definition des Gesetzes noch nicht rechtsverbindlich. Dennoch ist es für Arbeitgeber empfehlenswert, sich bereits jetzt danach zu richten. Durch die Finanzverwaltung wurde nämlich bezüglich der Urteile des BFHs ein sogenannter Nichtanwendungserlass veröffentlicht, der schon heute wie die offizielle gesetzliche Regelung wirkt.

Ein guter Tipp ist es, Sachbezüge und Zuschüsse, die von dem Arbeitgeber steuerbegünstigt gewährt werden, dahingehend zu überprüfen, ob diese auch nach der neuen Definition der Erfordernis der Zusätzlichkeit entsprechen.

 

 Bild: AdobeStock 178589265