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Neue Steuer-Regeln: Gleiches Einkommen, weniger zahlen

 

Den Grundfreibetrag soll das Existenzminimum des Steuerzahlers sichern und wird nach dem Sozialhilfegesetz ermittelt. Im Jahr 2020 wird bei einem Alleinstehenden, der über ein steuerpflichtiges Einkommen bis 9.408 (2019: 9.168 Euro) Euro verfügt, keine Einkommensteuer mehr abgezogen. Der Grundfreibetrag steigt so um 240 Euro.

Bei Verheirateten sind es die doppelten Beträge, also 18.816 (2019: 18.336 Euro) Euro. Die Steuersätze sind gesunken, wobei das Einkommen gleich geblieben ist. So gibt es, je nachdem wie hoch das Einkommen ist, eine Steuerentlastung von rund 37 bis 183 Euro jährlich.

Gibt es also mehr Geld, Dank den Frei­beträgen?

So kann es sein, dass im Monat 180 Euro netto mehr im Geldbeutel sind und das ohne, dass es eine Gehaltserhöhung gab oder das Weihnachtsgeld ausbezahlt wurde. Ein Beispiel: Wird von einer Angestellten, Ende Oktober für einen Arbeitsweg von 30 km ein Freibetrag beim Finanzamt gestellt, erhält sie im November und Dezember bei einem Bruttolohn von 4.000 Euro ungefähr 176 Euro mehr als zuvor.
Das Special "Freibeträge beantragen" zeigt wie das geht

Neue Steuerformulare

Eine Steuerklärung kann sich lohnen. So kann ein Arbeitnehmer ungefähr 974 Euro zurückerhalten. Wer Kirchensteuer, Spenden oder die Kosten für eine Haushaltshilfe absetzen möchte, der erhält problemlos entsprechende Vergütungen zurück. Neue Formulare für die Jahresabrechnung, können beim Finanzamt beantragt werden.
Zu berücksichtigen gibt es, dass die Formulare für die Steuer­abrechnung 2019 neu sind. So hat der Vordruck anstatt 4 Seiten nur noch 2 Seiten. Eine eigene Anlage gibt es für Sonderausgaben. Nicht mehr eintragen müssen Steuerzahler Daten, die das Finanzamt bereits erhalten hat, wie etwa Lohn oder Renten.
Eine Steuererklärung kann sich lohnen. So haben sich Arbeitnehmer vom Finanzamt im Durchschnitt 974 Euro zurückgeholt.
Auf der Themenseite Steuererklärung erfahren Sie alles rund um die Abrechnung mit dem Finanzamt, auch gedacht für Steuer-Neulinge.

Höherer Unter­halts­abzug

Werden Angehörige, wie beispielsweise Kinder oder Eltern, finanziell unterstützt, da sie sich alleine nicht helfen können, dann können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Am meisten wird Unterhalt zwischen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehe- oder Lebenspartnern bezahlt. So kann ab dem ersten Tag vom anderen Partner Trennungsunterhalt verlangt werden. Kann sich der Partner nach einer Scheidung nicht selbst vorstehen bzw. unterhalten, kann nachehelicher Unterhalt gefordert werden.
So kann ein Grundfreibetrag des Einkommens als steuerfrei gelten.
Insgesamt zählen bis zu 9 408 Euro (784 Euro im Monat) dazu, plus die über­nommenen Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge. Der Höchst­betrag sinkt aber um Einkünfte des Unterstützten, die über 624 Euro im Jahr liegen. Es zählen sein Einkommen minus Werbungs­kosten / Betriebs­ausgaben und Bezüge minus 180 Euro Kostenpauschale.
Unterhaltszahlungen kann man von der Steuer absetzen, unser Special Unterhalt enthält entsprechende Informationen.


Neue Grundsteuer

Nach langem Tauziehen wurde die Grund­steuerreform Ende 2019 verabschiedet. Jeder der ein Grundstück hat, der muss die Grundsteuer bezahlen. Eigentümer werden einmal im Jahr zum 1. Januar von den Gemeinden zur Zahlung aufgefordert. Auch Mieter bezahlen Grundsteuer und zwar im Rahmen der Betriebskosten. Für Städte und Gemeinden sind diese Steuereinnahmen die wichtigsten Einnahmequellen. Aus dem Erlös werden Bereiche des öffentlichen Lebens, wie etwa in die Infrastruktur investiert.
Für die Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundtücke, gibt es fünf Parameter. Das sind neben Grundstücksflächen, Bodenrichtwert, Immobilienart, Alter des Gebäudes und die Mietniveaustufe. 2018 erhielten die Gemeinden knapp 14 Milliarden Euro. Jetzt werden ab 2025 neu Regeln festgelegt und erhoben. Der Wert einer Immobilie spielt dabei keine Rolle mehr. In Ausnahmefällen kann die Grundsteuer aber auch unabhängig vom Wert ermittelt werden.

 

 Bild: AdobeStock_160438253